Emil Strohal.
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Kleidern, Wäsche usf. wenn er sie auch innerhalb des
Haushalts besitzt (S. 10). Richtig wird ferner dem Unter-
besitz sofort das wesentliche Merkmal zuteil, daß er ein vom
Oberbesitzer überlassener Besitz sein muß. Damit ist der
bedenkliche Versuch beseitigt, welcher eben stattgefunden
hatte, den Finder und Vorerben als Unterbesitzer des Ver-
lierers bzw. des Nacherben zu behandeln. Auch die schwierigen
Fragen des Besitzwillens sind zutreffend gelöst; daß im
Besitz fast immer ein psychisches Element steckt und die Nicht-
nennung des Willenserfordernisses dasselbe keineswegs ganz
ausschalten kann, daß aber anderseits Verhältnisse denkbar
sind, wo Besitz auch ohne Willen besteht, das alles ist zu-
treffend dargestellt. Nirgends das Bestreben, erschöpfende
Regeln aufzustellen, jeder Satz erhält seine Grenze durch
die Aufführung eines zutreffenden Beispiels, wo er nicht
mehr zutrifft. So wird jedes Ding bestimmt durch seinen
Gegensatz. Das ist nicht Hegelsche Philosophie, aber eine
praktische Weisheit, welche ihr in der Anwendung gleich-
kommt.
Die Schrift über den Besitz war hier zuerst zu nennen,
weil sie die Vorzüge Strohalscher Forschungsweise am
besten dartut. Ihr war schon einige Jahre früher eine
andere Arbeit vorhergegangen, die erste Auflage des Erb-
rechts. Mit ihr fand ich Strohal beschäftigt, als ich ihn
im Sommer 1896 in Steinach am Brenner traf. Sie ist
bekanntlich aus einem Vortrag herausgewachsen, den er im
Mai 1896 in der Berliner Juristischen Gesellschaft gehalten
hat. Noch bei der Ausarbeitung türmten sich die Schwierig-
keiten; die Probleme der Erbenhaftung, der Nacherbfolge
und die hier bestehenden zahlreichen praktischen Fragen über
den Zeitpunkt des Erwerbs, Antretungsmöglichkeit usf. kom-
plizierten sich in ungeahnter Weise vor einem Verstand, der