Pflichterfüllung und Rechtsausübung.
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dings gewohnheitsmäßig mit § 278 ausfüllen, so daß sich
folgendes Bild ergibt: Haftung des Mieters für nicht ver-
tragsmäßige Benutzung im Sinne des § 276, aber nicht
Haftung für niederen Zufall. Es läßt sich aber auch ebenso
wohl aus dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgern:
Nichthaftung des Mieters für vertragsmäßige Benutzung,
Haftung für alles übrige, also Verschulden und Zufall bei
der Benutzung.
Dieselben Erwägungen gelten für W 276, 602.
Es ist reine Ansichtssache, ob man das Gebiet der
nicht vertragsmäßigen Benutzung ausschließlich durch §§ 276,
278 ausfüllen will, oder ob man dem Zufall bei der Rechs-
ausübung auch noch seinen Raum zuweist. Zwingend läßt
sich nichts beweisen und nichts widerlegen.
Bei der Pacht, § 591, und bei der Vorerbschaft,
§§ 2130, 2132, scheint auf den ersten Blick ähnliches eben-
falls möglich, aber die vielen Sonderbestimmungen ändern
das Bild doch erheblich, W 582, 583, 592ff.; N 2112ff..
2116 ff., 2131.
Bei der Jnventarpacht weist ß 588 dem Pächter jeg-
lichen Zufall zu, während K 586 II je nach der Auslegung
für den niederen Zufall Raum läßt oder nicht.
Aehnliche Bestimmungen über das Inventar sind zum
Nießbrauch erlassen, § 1048. Der Schluß, der sich aus
K 1050 ziehen ließe, wird aber durch § 1036 und § 1042
(Umkehrschluß!) eingeengt. Durch § 1041 allerdings wird
der niedere Zufall offenbar in gewissem Umfange mit-
getroffen.
Nach § 1022 und ebenso nach § 1020 wird der niedere
Zufall dem unterhaltungspflichtigen Eigentümer des dienen-
den oder aber des herrschenden Grundstücks zugewiesen, und
nach § 1074 S. 2 (Nießbrauch an einer Forderung) tragen
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