Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

Pflichterfüllung und Rechtsausübung. 265
etwa am Feiertag oder in der Pause, kann den Schuldner
nicht haftbar machen, ebensowenig ist er verantwortlich dafür,
daß ein Arbeiter aus Plaudersucht sich von seinem Arbeits-
tisch fortstiehlt und bei dem Kollegen durch seine Fahrlässig-
keit Schaden anrichtet. Hier kann der Schuldner höchstens
wegen culpa in eligendo oder in custodiendo haftbar
gemacht werden, aber nicht auf Grund von § 278, denn
es fehlt für den Arbeiter an der Berechtigung, die gefahr-
drohende Lage herbeizuführen, aus der sich schließlich durch
Verschulden des Täters die Schädigung ergab. Wird aber
die Verantwortlichkeit des Schuldners nur durch diese Be-
rechtigung, die Beschädigungsmöglichkeit herbeizuführen, ge-
tragen, dann handelt es sich auch um schuldhafte Rechts-
ausübung, nicht mehr um Pflichterfüllung. So schließen
sich beide Beweise zusammen. Der Arbeiter steht zweifels-
frei nicht in Pflichterfüllung, denn er hat an der Sache
keine Verrichtungen vorzunehmen, bleibt nur die Rechts-
ausübung als Recht die gefahrdrohende Lage, herbeizuführen.
Die Frage ist also immer die: Hatte der Arbeiter aus
irgend einem dienstlichen Grund in der Nähe der beschädigten
Sache etwas zu suchen? Das ist aber dieselbe Frage, die
für die Rechtsausübung überhaupt auftaucht.
V.
Die Sonderfrage, Rechtsausübung durch Mittels-
personen, wird unmittelbar getroffen durch die §§ 165, 166
und 831. Tatsächlich aber kommt nur § 831 in Be-
tracht, wobei zu beachten ist, daß Rechtsausübung auch dann
vorliegt, wenn der Berechtigte nur ein Recht zur Vor-
nahme einer Handlung hat, ohne das Recht auf Vornahme
dieser Handlung haben. Ferner ist es ohne Belang, ob der
Geschäftsherr zu der Verrichtung, die er durch einen anderen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer