264
Krückmann,
die keinen Auftrag hat, sich mit der Sache zu befassen, also
etwa nur Bote ist. Geschieht dies überhaupt nicht bei der
Vornahme von geschuldeten Verrichtungen, so kann der
Dienstherr selbstverständlich nicht haften. Geschieht dies
bei der Vornahme von Dienstverrichtungen, die sich nicht
auf die beschädigte Sache beziehen, entsteht die Frage, wo
diese Handlungen unterzubringen sind. Die Frage ist rechts-
politisch ebenso schwer wie dogmatisch. Mit-den Worten,
der Arbeiter soll sich auch gegenüber den ihm nicht be-
sonders anvertrauten Sachen sorgfältig benehmen, ist natür-
lich nichts entschieden. Es fragt sich nur, ob sich der
Schuldner durch den Beweis befreien kann, daß einer seiner
Arbeiter, der mit der Herstellung, Ausbesserung usw. nicht
betraut war, den Schaden schuldhaft angerichtet hat. Man
wird diese Fälle doch wohl der nebensächlichen Rechtsaus-
übung angliedern müssen. Es ist Rechtsausübung in jenem
weiteren Sinne der nebensächlichen Rechtsausübung, daß
der schädigende Arbeiter sich in der gefahrdrohenden Nähe
der fremden Sache bewegte, auch wenn er es nicht tat, um
die Arbeit an dieser Sache selber vorzunehmen. Die Schä-
digung ist jedenfalls entstanden infolge eines an sich er-
laubten Verhaltens, bei dem nur nicht die nötige Vorsicht
beobachtet wurde. Dann würde also der Schuldner für
Personen haften, die im Verhältnis zu diesem Gläubiger
entweder überhaupt nicht oder jedenfalls bei Vornahme der
schädigenden Handlung nicht als Hilfspersonen bei der
Pflichterfüllung angesprochen werden können. Hier füllt
nur die Rechtsausübung die Lücke aus, und Berechtigung
wie Ziel und Grenze des Begriffes erweisen sich daran,
daß der schädigende Täter durch seine dienstlichen Obliegen-
heiten die Möglichkeit des schädigenden Verhaltens gewonnen
haben muß. Eine Schädigung außerhalb der Dienstzeit,