Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

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Franz Leonhard,

Die Bedingung, die in dieser Weise durch ein besonderes
Interesse des Erklärenden gerechtfertigt wird, kann natürlich
auch auf eine willkürliche Handlung des Gegners gestellt sein.
Für unrichtig halte ich aber die Ansicht, daß eine derartige
Bedingung überhaupt stets zulässig fei1 2). Kündigt der Ver-
miether unter der Bedingung, daß der Miether die Wohnung
nicht sorgfältiger behandle, so kann der Miether zwar diesen
Erfolg ja abwenden. Aber was die Kündigung bezweckt —
sichere Aufklärung des Verhältnisses — das ist damit nicht
erreicht. Denn es kann sich nun später immer wieder noch
ein lebhafter Streit daran knüpfen, ob die Bedingung ein-
getreten sei. Und es darf dem Kündigenden nicht freistehen,
durch seine einseitige Erklärung die Sachlage so noch mehr zu
verwickeln.
Ferner führt der Zweck des Verbotes zu der weiteren
Milderung, daß die bedingte Erklärung nicht schlechthin nichtig
ist. Sie kann vom Gegner angenommen werden und ist dann
gültig. Man könnte dies so auffassen wollen, als ob damit
ein Vertrag an die Stelle der einseitigen Erklärung trete.
Aber dagegen ist zunächst zu erinnern, daß das Geschäft im
Uebrigen von allen Voraussetzungen der einseitigen Erklärung
abhängig bleibt^). Es ist möglich, daß der Empfänger der
Kündigung oder Aufrechnung erklärt, er habe nichts gegen die
Bedingung einzuwenden, bestreite dem Gegner aber überhaupt
das Recht zu diesen Verfügungen. Nun könnte man dann
indessen doch noch meinen, daß hier wenigstens ein Vertrags-
moment eingemischt sei. Aber auch das erscheint mir nicht
zutreffend. Denn die Entgegennahme der bedingten Erklärung

1) Thiele,S. 148;vergl. Bolze, Praxis des Reichsgerichts, Bd. 22
Nr. 264; Bd. 11 Nr. 232.
2) Bergl. Köhler, Zeitschrift für Civilprozeß, Bd. 20 S. 14;
Eccius, a. a. O. S. 29; Jsay, S. 81 Anm. 2.

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