Die Wahl bei der Wahlschuld.
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bedingung i). Sie berufen sich darauf, daß zur Wirksamkeit
der Aufrechnung die Gültigkeit beider Forderungen, auch der
Passivforderung, nothwendig sei. Dieser Satz ist indessen sehr
bestritten 1 2) und wohl schwerlich zutreffend. Aber auch wenn
man ihn annimmt, so kann man doch sicherlich nicht in gleicher
Weise fordern, daß die Passivforderung auch frei von Ein-
reden sei. Und deshalb läßt sich — wie Planck selbst treffend
erkennt3) — die Zulässigkeit der eventuellen Aufrechnung hier
nicht auf diesem Wege erklären.
3) Andere nehmen endlich an, daß der Vorbehalt über-
haupt eine volle Negation der Schuldanerkennung darstelle:
daß die Tilgungsbestimmung hier also nicht bedingt oder sonst
beschränkt, sondern überhaupt gar nicht vorhanden sei 4). Da-
nach könnte der unter Vorbehalt Zahlende das Geld sofort
wieder zurückfordern. Und zwar müßte das auch dann gelten,
wenn es sich inzwischen klar herausgestellt hätte, daß die Schuld
wirklich bestand. Man will dem Empfänger in diesem Falle
freilich mit einer Einrede der Arglist helfen. Ader wenn er
etwa im Termine ausbleibt, so müßte auf Grund dieses That-
bestandes Versäumnißurtheil gegen ihn ergehen können. Das
scheint mir recht bedenklich und läßt meines Erachtens erkennen,
daß die Absicht der Parteien eben doch eine andere ist. Sie
nehmen nicht nur eine reine, grundlose Tradition vor — die über-
haupt psychologisch unmöglich ist —: sondern daneben geht noch
eine Erklärung über den Tilgungszweck einher, die freilich noch von
einem Umstand abhängig gemacht, also eben noch bedingt ist.
1) Insbesondere Planck, Bd. 2 S. 171; Dernburg, Bd. 2
S. 285.
2) Literatur bei Dernburg, Bd. 2 S. 286 Anm. l; ferner:
Ecc ius, Gruchor's Beiträge, Bd. 42 S. 35, 253, 254; Jsay, S. 81.
3) Bd. 2 S- 174; vergl. S. 171.
4) So neuestens Jsay, S. 80; vergl. ferner Lie bknech-t, a. a. O.
S. 44 ff.