Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

520 Paul Müller, Die Hinterlegung zur Schuldbefreiung rc.
des Schuldners soll das Eigenthum nur gegen Bewirkung der
Gegenleistung aus den Gläubiger übergehen. — Anders ist es,
wenn für einen unbestimmten Gläubiger binterlegt ist. Hier
geht durch die Annahmeerklärung des wirklichen Gläubigers
das Eigenthum an der hinterlegten Sache auf diesen über,
auch wenn er seine Gläubigerschaft noch nicht bewiesen hat.
Der spätere Nachweis hat nur deklaratorische Bedeutung.
Der Rücknahmeverzicht des Schuldners ist dagegen nicht
geeignet, den Uebergang des Eigenthums auf den Gläubiger
zu bewirken.

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