Die Hinterlegung zur Schuldbefreiung nach dem B.G.B. 519
Vorschrift (8 378) ersetzt zu betrachten ist, nicht folgen zu
können ; denn 8 378 bezieht sich, wie Hellwig selbst hervor-
hebt, nur auf den Solutionseffekt, nicht auf die dinglichen
Wirkungen der Hinterlegung.
Für den Eigenthumsübergang sind daher besondere That-
sachen erforderlich, aus denen die Einigung der Parteien über
den Eigenthumsübergang hervorgeht. Diese Einigung aber,
der sog. abstrakte, dingliche Pertrag, ist regelmäßig dann als
zu Stande gekommen zu betrachten, wenn der Gläubiger der
Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt. Denn durch Abschluß
des Hinterlegungsvertrags erklärt der Schuldner seinen Ueber-
eignungswillen. Wenn er nun dies dem Gläubiger entsprechend
dem 8 374 Abs. 2 oder sonstwie mittheilt, macht er ihm die
Offerte eines abstrakten Uebereignungsvertrags 25 0). Diese
Offerte wird aber vom Gläubiger der zur Eigenthumsüber-
tragung ermächtigten Hinterlegungsstelle gegenüber angenommen,
wenn er derselben die Annahme des ihm aus dem Hinter-
legungsvertrage erwachsenen Rechtes erklärt. Der Gläubiger
erwirbt daher mit diesem Zeitpunkte, also auch wenn er die
hinterlegte Sache noch nicht ausgehändigt erhalten hat, das
Eigenthum an der Sache.
Hat allerdings der Schuldner das Recht des Gläubigers
von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so
erwirbt der Gläubiger mit der bloßen Erklärung der Annahme
(vergl N. 167) das Eigenthum noch nicht, sondern muß erst
die Gegenleistung bewirken. Denn nach der Willenserklärung
250) Das ist etwas anderes als die Offerte eines UebergabSoertrags
nach § 931, welche Köhler S. 209 ff. in der Hinterlegung erblickt. Vergl.
S. 54. — Im praktischen Resultate stimmen allerdings die beiden Kon«
struktionen bezüglich der dinglichen Wirkungen wohl in den meisten Fällen
überein.