Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

3. Die Wahl bei der Wahlschuld : Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte

I.

Die Wahl bei der Wahlschuld,
zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Wirksamkeit
der Rechtsgeschäfte.
Bon Professor vr. Franz Leonhard, Marburg.
Im Rechtsverkehr kommt es bisweilen vor. daß Jemand
eine Verpflichtung eingeht und dabei sich oder dem Gläubiger
noch die Wahl zwischen mehreren Leistungen vorbehält. Er
schenkt dem Anderen z. B. eins von zwei Büchern. Häufiger
wird eine solche Unbestimmtheit bei Vermächtnissen sein, weil
ein verständiger Erblasser gern auf die Wünsche des Erben
oder des Bedachten Rücksicht nimmt. Trotzdem steht die praktische
Bedeutung dieser Fälle keineswegs in irgend welchem Ver-
hältnisse zu der großen Mühe, die man in der gemeinrechtlichen
Wissenschaft auf ihre Behandlung verwandt hat. In Rom
scheint diese Art des Vertragsschlusses häufiger gewesen zu sein,
wie die zahlreichen Quellenstellen beweisen. Im gemeinen
Rechte dagegen ist die „Alternativ-Obligation" immer mehr
ein Objekt der Theorie gewesen — ein Tummelplatz für neue
Quellen-Interpretationen und geistreiche Konstruktionen.
Nach dem B.G.B. hat sich das einigermaßen geändert.
Neben die Fälle der rechtsgeschäftlich begründeten Wahlschuld
treten einige wichtigere Fälle, in denen das Gesetz unmittelbar
ein solches Schuldverhältniß schafft. Bei den meisten ähnlichen
XLI. 2. F. V.

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