Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

Die Wahl bei der Wahlschuld.

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worden. Er folgert die Veränderung aus den Worten der
oden citirten 1. 112 d. de verb. obl.: is erit solus in obli-
gatione — mutandi potestatem habebit. — Die Haupt-
bedeutung dieser Umwandluug liegt nun auf dem Gebiete des
Verzuges. Solange eine eigentliche Wahlschuld besteht, kann
weder der Schuldner noch der Gläubiger wegen einer der
wählbaren Leistungen in Verzug gesetzt werden. Bei dem
Gegner des Wahlberechtigten ist zunächst ein Verzug vor der
Wahl überhaupt nicht denkbar. Denn er kann ja bis dahin
noch nichts zur Erfüllung oder Annahme thun. Der Wahl-
berechtigte kann dagegen allerdings mit der Vornahme der
Wahl in Verzug kommen: und darin ist auch wohl ein eigent-
licher Schuldverzug zu erblicken: aber nur bezüglich der ganzen
Wahlschuld. Wird der wahlbefugte Schuldner also zur Leistung
gemahnt, so treten die Wirkungen des Verzuges betreffs der
gesammten Wahlschuld als solchen ein: insbesondere hastet der
Schuldner für den Schaden, der durch Unmöglichkeit aller
Leistungen eintritt. Ebenso wird der Schuldner frei, wenn er
dem Gläubiger, der die Wahl verzögert, alle Leistungen anbietet
und sie dann sämmtlich durch gewöhnliche Fahrlässigkeit des
Schuldners unmöglich werden.
Nicht aber ist vor der Wahl schon ein Verzug bezüglich
einer einzelnen Leistung möglich. Zu dieser Annahme zwingt
auch nicht etwa die Auffassung, wonach bei der Wahlschuld
schon alle einzelnen Leistungen in „resolutiver Pendenz" Ge-
genstand der Schuld sind^). Denn daraus, daß eine Leistung
in obligatione ist, folgt noch nicht nothwendig, daß wegen
ihrer ein Verzug möglich sei. Dies zeigt die befristete Schuld,
welche doch auch schon vor dem Ablauf der Frist besteht * 2).
n Vergl. Bernstein, S. 3 ff., 19 ff.; aber auch Dernburg,
a. a. O. S. 97 Anm. 3.
2) d. 45, 1 de verb. obl. 1. 46 pr. ; 50, 16 de verb, sign. 1. 213
pr.; 16, 2 de comp. 1. 7.

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