Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

Die Wahl bei der Wahlschuld,

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festige'): und daß sie unabänderlich ist, scheint sich mir aus
der Zulassung der Aufrechnung nothwendig zu ergeben 1 2 3). Es
handelt sich hier nun um zwei Fälle, wo die Wahlbefugniß
einer Partei durch ausdrückliche Bestimmung festgesetzt ist.
Darin zeigt sich anscheinend die Tendenz der Römer, der Wahl-
ausübung in diesem Falle erhöhte Bedeutung beizumessen.
Ohne weiteres folgt dann daraus, daß der Gläubiger bei allen
rechtsgeschäftlichen Wahlschulden — wo ihm das Wahlrecht
ja immer erst eingeräumt sein muß — niemals zur Aenderung
befugt ist. Das ist auch durchaus angemessen, da die Ver-
einfachung gerade hier dem Gegner keinen Schaden bringen
kann 3). Aber es ist diese Auffassung von Julian und
Scaevola dennoch nicht die aller römischen Juristen gewesen,
wie die oben citirte 1. 112 d. de verb. obl. beweist.

5.
Das ist das Ergebniß der Quellen über das Recht, die
Wahl zu ändern. Es ist in verschiedener Richtung angefochten
worden. So will Ryck (S. 186 ff., 231 ff.) zwei Fälle unter-
scheiden : die alternative Pendenz und die alternative Obligation.
Jene liege vor, wo noch kein einheitliches Schuldverhältniß
vorhanden sei, wie beim Wahlvermächtniß: und bei ihr sei
die Wahl stets unabänderlich. Daraus erklärt er dann die
1. 84 § 9 d. de leg. I — und auch die 1. 11 § 1 d. de
leg. II, bei deren Ausführung er die entscheidenden Worte
(dum — dicat) wegläßt (S. 190). Bei der eigentlichen alter-
nativen Obligation soll dagegen die Aenderung der Wahl
immer möglich sein. Dabei vermag 9t y ck nun aber wiederum

1) Abweichend P escato re, a. a. O. S. 139; vergl. aber Ryck,
a. a. O. S. 238.
2) A. M. Ryck, S. 238.
3) Bernstein, S. 81 ff.

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