Der Begriff des Prozeßvergleichs usw.
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eines anhängigen Rechtsstreits unter der Herrschaft der Prozeß-
gesetze abgeschlossenen Prozeßvergleichs mit dem aus Anlaß
des Rechtsstreits, aber außerhalb des Verfahrens nach den
Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommenen
Vertrag. Jene Vorschrift, die sich bemüht, eine Begriffs-
bestimmung des Prozeßvergleichs zu geben, enthält recht eigent-
lich auch eine Zuständigkeitsbestimmung. Aber entscheidend ist,
daß jene auf die Sprachgesetze gegründete Annahme im Wider-
spruch mit der logischen Auslegung steht. Wenn das Gesetz
den Gerichten die Aufnahme von Vergleichen überträgt, so
liegt es am nächsten, an Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit
zu denken, denn der Vergleich ist eine Prozeßeinrichtung, wenn
er auch zugleich Vertrag ist. Es ist auch feststehender Grund-
satz, daß gerade dem Prozeßrichter die Mitwirkung bei den
Vergleichen obliegt, weil er mit dem Streit der Parteien be-
saßt und vertraut ist, und weil er berufen ist, nicht nur auf
eine Einigung, sondern auf eine gerechte Einigung hinzuwirken,
eine Verpflichtung, die dem Richter der freiwilligen Gerichts-
barkeit nicht obliegt. Außerdem ist es von Bedeutung, daß
es von der Landesgesetzgebung abhüngt, ob überhaupt den
ordentlichen Gerichten die freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen
werden soll. Man wird deshalb nicht annehmen dürfen, daß
das Reichsgesetz seine ordentlichen Gerichte bald für zuständig,
bald für nicht zuständig habe erklären wollen, je nachdem ihnen
vom Landesrecht die freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen ist
oder nicht. Das Gesetz ist sich dieses Gegensatzes auch be-
wußt gewesen, denn bei den vollstreckbaren Urkunden, die es
ebenfalls vor einem deutschen Gericht aufnehmen läßt, hat es
die richtige Beschränkung hinzugefügt, daß die Aufnahme des
Vertrags innerhalb der Grenzen der Amtsbefugniffe des Ge-
richts liegen müsse. Und wenn wirklich der Prozeßvergleich
vor dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgenommen