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Wurzer,
abgeleitet, daß schlechthin jedes deutsche Gericht zuständig sei,
auch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch wird
diese Ansicht bestritten. Die Entwicklung der Vorschrift des
§ 794 Ziff. 1 zeigt, daß nach § 931 des Norddeutschen Ent-
wurfs der Vergleich „gerichtlich" abgeschlossen werden sollte;
durch den Hinweis auf § 376, den heutigen oben angeführten
§ 296, war außer Zweifel gestellt, daß nur das Prozeßgericht
und der beauftragte und ersuchte Richter in Betracht komme.
In den weiteren Entwürfen war im I. ebenfalls der „gericht-
liche" Abschluß vorgeschlagen, während nach dem II. und dem
III. der Vergleich „vor einem deutschen Gerichte" geschlossen
werden sollte; in den Motiven zu allen drei Entwürfen war
bemerkt, daß eine Beschränkung des Vergleichs auf die vor-
dem Prozeßgericht oder einem beauftragten Richter geschlossenen
nicht erforderlich sei. Ebenso erklärte in der Justizkommission
(Komm. Prot. S. 367) ein Regierungsvertreter, daß unter einem
deutschen Gericht jedes deutsche Gericht zu verstehen sei. Das
Gesetz hat, den Entwürfen folgend, bestimmt, daß der Vergleich
vor einem deutschen Gericht geschlossen werden könne. Wer
hiernach annimmt, daß jedes deutsche Gericht zuständig sei,
hat nicht nur die Auffassung der Gesetzesverfasser, sondern
auch den Wortlaut des Gesetzes für sich, und es klang über-
zeugend, wenn Planck Bd. 1 S. 306 lehrte, ein jedes deutsche
Gericht, vor welchem die Parteien die Vergleichserklärungen
abgäben, gelte als zu diesem Zweck vom Prozeßgericht still-
schweigend ersucht. Dennoch kann diese Auslegung nicht als
zutreffend erachtet werden. Sie kann zwar nicht durch Aus-
führungen widerlegt werden, wie sie sich bei Dronke S. 6
finden und die dahin gehen, die Vorschrift des § 794 Ziff. 1
enthalte keine Zuständigkeitsbestimmung, regle vielmehr nur
die Wirkung der in zuständiger Weise aufgenommenen Ver-
gleiche und beruhe auf einer Verwechslung des im Rahmen