Der Begriff des Prozeßvergleichs usw. 347
anspruch nicht im Protokolle, sondern nur im Tatbestand des
Urteils bekundet war, ausgesprochen hat, aus der Vorschrift
über die Protokollierung der Anerkenntnisse, Verzichtleistungen
und Vergleiche ergebe sich nicht, daß diese Erklärungen nur
durch das Protokoll bewiesen werden könnten, es entschieden
vielmehr die Bestimmungen über die Beweiskraft des Tat-
bestands. Das mag für Anerkenntnis und Verzicht zutreffen,
aber bei dem Vergleiche gibt es keinen Tatbestand, der zum
Beweise herangezogen werden könnte. Dagegen spricht das
Reichsgerichtsurteil in GruchotsBeitr. 28, 1102 so, wie es
veröffentlicht ist, nicht gegen die Notwendigkeit der Proto-
kollierung. Das Gericht führt nur aus, daß die Gülügkeit
eines protokollierten Vergleichs, der unzweifelhaft und un-
bestritten dem Willen der Parteien entspricht, nicht von der
Beobachtung der im § 162 vorgeschriebenen Form, d. h. der
Vorlesung und Genehmigung, abhängig sei. Hier lag also
ein richtiges Protokoll vor, und wenn die Parteien auf Vor-
lesung und Genehmigung nicht bestanden haben, so haben sie
damit auf die Einhaltung dieser Förmlichkeiten verzichtet. Der
Gültigkeit des Protokolls tut dies keinen Abbruch.
Vor welchen Gerichten kann der Prozeßvergleich
abgeschlossen werden?
Auch diese Frage gehört zu der Form des Vergleichs. Im
§ 296 ist bestimmt, daß das Prozeßgericht in jeder Lage des
Rechtsstreits die gütliche Beilegung versuchen oder die Parteien
zum Zweck des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder er-
suchten Richter verweisen kann. Danach stände also diese
Tätigkeit dem Prozeßgerichte und seinen Hilfsgerichten zu.
Im ß 794 Ziff. 1 ist aber im Tatbestand des Prozeßvergleichs
das weitergehende Merkmal angegeben, daß er vor einem
deutschen Gericht abzuschließen sei. Hieraus wird der Satz