Der Begriff des Prozeßvergleichs usw. 341
nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte98).
Das Protokoll genügt, wo gesetzlich die gerichtliche oder no-
tarielle Beurkundung vorgeschrieben ist und ebenso, wenn
schlechthin öffentliche Beurkundung verlangt wird; endlich er-
setzt es die Errichtung eines Rechtsgeschäfts durch öffentlich
beglaubigte Erklärung und ebenso die einfache Schriftform der
Rechtsgeschäfte. In Ansehung der durch Rechtsgeschäft be-
stimmten Form, ß 125 Satz 2 BGB., ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß auch sie durch den Prozeß ersetzt wird, §§ 127,
126 Abs. 3 BGB.
Aber es ist zu beachten, daß das Prozeßprotokoll nur
die Urkundform von Rechtsgeschäften, nicht auch weitere Form-
erforderniffe ersetzt. Wenn deshalb das Recht verlangt, daß
die Beteiligten ihre Willenserklärungen persönlich, mit Aus-
schluß der Stellvertretung abgeben, wie im Falle des § 2347
BGB., oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit der Vertrag-
schließenden vor Richter oder Notar erfordert wird, § 2276
BGB., so betrifft dies nicht die Form der Beurkundung,
sondern nur ihren Inhalt"), es handelt sich darum, wer
berufen ist, die Willenserklärung abzugeben; und die Vertrags-
erfordernisse dieser Art stehen rechtlich den Vorschriften über
Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis gleich, von denen
bereits dargetan ist, daß sie bei dem Prozeßvergleich zu be-
rücksichtigen sind; sie stellen sich als gesteigerte Abschlußformen
dar, nicht aber als eine besondere Form der Beurkundung.
Aus der Natur des Prozeßprotokolls scheint nun aber
eine seltsame Folgerung mit Notwendigkeit hervorzugehen.
Wenn sich Käufer und Verkäufer vor dem Richter der frei-
willigen Gerichtsbarkeit über einen Grundstückskauf geeinigt
haben und bei Verlesung des Protokolls einer von ihnen er-
98) Dronke 52.
99) RGE. 48, 190.