Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

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Wurzer,

ist das Geschäft entstanden96), und auch die Vorschriften über
Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung müssen bei Mei-
dung der Nichtigkeit beachtet werden.
Bei der klaren Fassung der gesetzlichen Bestimmungen
über das Prozeßprotokoll muß angenommen werden, daß auch
die Verträge, die sonst der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung bedürfen, hiervon befreit sind, wenn sie im Prozeß-
vergleich geschlossen werden. Dies kann auch nicht anders
sein, denn der Zweck der Prozeßeinrichtung des Vergleichs
könnte nicht erreicht werden, wenn jene Förmlichkeiten erforder-
lich wären; die Parteien können nicht erst zum Beamten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geschickt werden, der Vergleich muß
auf der Stelle fertig werden. Unter Hervorhebung der Natur
des Prozeßvergleichs als einer Handlung der streitigen Ge-
richtsbarkeit führt deshalb das Reichsgericht in der Entscheidung
in Bd. 48 S. 183 aus, daß die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über die Form solcher Verträge den gerichtlichen Ver-
gleich nicht berührten. Wertvoll ist auch der Hinweis des
Reichsgerichts auf die Auslassung der Denkschrift zum § 167
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit: Wird ein Rechtsgeschäft, das nach dem bürger-
lichen Recht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung
bedarf, in der prozessualen Form des Vergleichs, des Ver-
zichts oder der Anerkennung vorgenommen, so hat die Beur-
kundung nach den Formen der Zivilprozeßordnung zu erfolgen.
Seit dieser Entscheidung des Reichsgerichts hat sich der
Rechtssatz gebildet, daß die Aufnahme eines Rechtsgeschäfts
in einen Prozeßvergleich jede für das Rechtsgeschäft sonst
vorgeschriebene Beurkundungsform ersetzt9^). Dies gilt nicht
96) Staudinger § 125 II 1.
97) Hierüber Dronke 47; Lehmann 198; von diesen Schrift-
stellern sind auch die Fragen wegen Auflassung, Testament uff. be-
handelt, ebenso das Landesrecht.

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