Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

Der Begriff des Prozeßvergleichs usw. 337
Prozeßvergleich, der jedenfalls auch bürgerlichrechtlicher Ver-
trag ift91).
Die Bestellung eines Bevollmächtigten zum Abschluß
eines Prozeßvergleichs und der Umfang seiner Vertretungs-
macht bestimmt sich nach Prozeßrecht. Im § 81 ZPO. ist
angeordnet, daß die Prozeßvollmacht zu allen den Rechtsstreit
betreffenden Prozeßhandlungen, zur Beseitigung des Rechts-
streits durch Vergleich ermächtigt, und es ist in den §§ 78
bis 90, 175, 244 das Vollmachtsrecht umfassend geregelt
teils in Uebereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht, teils
unter Aufstellung abweichender Grundsätze. Die Prozeßvoll-
macht erstreckt sich in gleicher Weise auf die Begründung der
prozessualen und der bürgerlichrechtlichen Folgen des Prozeß-
Vergleichs9^. Es fragt sich indessen, ob der Prozeßbevoll-
müchtigte befugt ist, in dem Vergleich auch über Vermögens-
stücke und Ansprüche seines Auftraggebers zu verfügen, die
nicht wie eine Gegenforderung Prozeßstoff sind. Dies ist zu
verneinen93), da sonst das ganze Vermögen der Partei
dem Bevollmächtigten preisgegeben wäre, was dem Interesse
und dem Willen des Vollmachtgebers widerspräche; doch muß
dem Vertreter gestattet sein, Verpflichtungen zu Geldleistungen
einzugehen. Dies ist anzunehmen wegen der Bestimmung des
Geldes, als Tauschmittel zu dienen.
Streitig ist, ob für den Abschluß des Prozeßvergleichs
der Anwaltszwang besteht. Dies ist mit der herrschenden
Meinung zu bejahen. Der Gedanke, daß das Gesetz gerade
91) Lehmann 177. Für Vergleiche, die der vormundschaft-
lichen Genehmigung bedürfen, ist im Gegensätze zu Lehmann 222
zu bemerken, daß die Vollstreckungsklausel erst erteilt werden kann,
wenn die Genehmigung nachgewiesen ist; bis dahin ist er für das
Prozeßgericht noch nicht fertig.
92) Lehmann 176fl.
93) mit Wolf 184, Lehmann 181.
LXII. 2. F. XXVI.

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