Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

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Adolf Last,

willen gehabt, und dennoch ist auch für diese Zeit der Besitz
des Vermieters, Verpfänders als unterbrochen anzusehen *).
Es ist daher mit Fug nicht in Abrede zu stellen, daß die
angeführten Stellen den Besitzverlust aus der Ungültigkeit des
der Detention zugrunde liegenden Geschäftes ableiten. Allein
die Willenstheorie darf sich demgegenüber auf Quellenaus-
sprüche berufen, die ein Detentionsverhältnis auch ohne zu-
grunde liegendes Rechtsverhältnis anerkennen:
L. 9 D. h. t. (Gaius 354):
Generaliter quisquis omnino nostro nomine sit in
possessione, veluti procurator hospes amicus, nos pos-
sidere videmur1 2 3 4).
Der hospes und amicus stehen nicht in einem Rechts-
verhältnisse. Allerdings sind sie keine Detentoren mit eigener
Detenüonssphäre b). Ihre Anwesenheit schließt die Detention
des Besitzers nicht aus. Sie sind lediglich Detentionsgehilfen.
Allein auch die irrtümlich Gewaltunterworfenen sind lediglich
Detentionsgehilfen^) und dennoch werden die sie betreffenden
Stellen als Belege für die Objektivitätstheorie angeführt. Die
angeführte Stelle beweist für die Willenstheorie jedenfalls
nicht weniger, als die den irrtümlich Gewaltunterworfenen be-

1) Das ergibt sich aus dem Wortlaut des oben angeführten
Julianfragmentes l. 35 § 5 und aus dem Sinne des angeführten
Javolenfragmentes. Bgl. Baron in JheringsJ. 29, 201.
2) 1. 1 § 7 D. de itin. act. priv. 43, 19 (Ulpian. 1536):
Is, cuius colonus aut hospes aut quis alius iter ad fundum
fecit, usus videtur itinere vel actu vel via, et idcirco interdictum
habebit . . .
1. 3 § 4 D. eod. (Ulpian. 1559):
Uti videmur servitutibus etiam per servos vel colonos vel
amicos vel etiam hospites et fere per eos omnes, qui nobis retinent
servitutes . . .
3) Siehe oben S. 198 Anm. 2.
4) Siehe oden S. 223 Anm. 2.

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