Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

Fragen der Besitzlehre.

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dem instituerit, desinit pignus esse et sola precarii
rogatio supererit: idcirco usucapio tua interpellabitur.
L. 40 § 3 D. h. t. (African. 72)x):
Si servum meum bonae fidei emptori clam ab-
duxerim, respondit non videri me clam possidere, quia2)
neque precarii rogatione neque conductione suae rei
dominum teneri et non posse causam clandestinae pos-
sessionis ab his duabus causis separari.
Darnach wird der Vermieter, Verpfänder nicht mittel-
barer Besitzer, geht vielmehr des Besitzes verlustig, weil der
Mieter oder der Pfandnehmer Eigentümer ist oder wird und
demzufolge die Miete, die Verpfändung ungültig ist oder wird.
Daraus folgern die Gegner der Willenstheorie, daß es einen
abstrakten Detentionswillen nicht gebe, die Detention ein gülüges
Rechtsverhältnis voraussetze, durch das sie begründet werde. Die
Anhänger der Willenstheorie halten dem entgegen, daß der
Verlust des Besitzes nicht aus der Ungültigkeit des Miet-,
Pfandvertrages, sondern aus dem Mangel des Detentions-
willens beim mietenden, pfandnehmenden Eigentümer folge.
Allein das steht im Widerspruch mit dem, was die Stellen
sagen, was besonders deutlich Javolen sagt. Es ist auch nicht
richtig, daß der Eigentümer den Detentionswillen nicht hat.
Allerdings, wenn er von seinem Eigentum erfährt, kann er
den Detentionswillen aufgeben3). Doch wenn er es nicht
erfährr und die Sache dem Vermieter, Verpfänder zurückstellt,
hat er gewiß während seiner Jnnehabung den Detentions-
1) Die Stelle ist den Quästionen Afrikans entnommen, als
Respondent ist daher Julian anzusehen, siehe oben S. 32 Anm. 2.
2) Gegen die Emendation Mommsens in quin siehe Kniep
a. a. O. 103 Anm. 1.
3) Er muß es aber nicht. Das geschieht denn auch nicht in
allen bald zu besprechenden Fällen, da die Miete, die Pfandnahme
der eigenen Sache gültig ist, siehe weiter unten 228 st.
LXII. 2. F. XXVI.

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