Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

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Adolf Last,

Mit der Beseitigung des abstrakten Konstituts ist aber
die Frage nicht entschieden, ob es nach römischem Recht zur
Gültigkeit des Konstituts erforderlich war, daß das Rechts-
verhältnis, auf Grund dessen der Konstituent Detentor des
Besitzerwerbers wurde, gültig sei oder nicht, ob also das Be-
sitzkonstitut ein abstraktes Geschäft in diesem engeren Sinne
war oder nicht. Auch hier stehen gegensätzliche Meinungen
einander gegenüber: die einen erklären eine Kausa im sub-
jektiven Sinne genügend, die anderen verlangen eine gültige
causa detentionis *); die einen weisen auf die Analogie
des Verhältnisses der traditio zur causa traditionis, sowie
darauf hin, daß der aninm8 alieno nomine possidendi sich
gleich bleibe, ob die Detentionskausa gültig sei oder nicht
(Willenstheorie)1 2), die anderen auf praktische Erwägungen,
ferner auf Quellenstellen, in denen die Frage der Gültigkeit des
der Detention zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erörtert
wird, endlich darauf, daß für den Bestand des Detentions-
verhältnisses der Willen des Detentors nicht maßgebend sei
(Objektivitätstheorie)3).
Die Erörterung dieser Quellenstellen allein kann da, wo
es sich um den Standpunkt des römischen Rechtes handelt,
zum Ziele führen. Denn die Frage nach der Gültigkeit der
eansa detentionis beim Besitzkonstitut bildet einen Bestandteil
der Frage nach der Gültigkeit der eansa bei der Detention
im allgemeinen. Daher darf man erwarten, daß die Quellen-
stellen, die auf die Detention im allgemeinen sich beziehen,

1) Siehe einerseits Exner, Randa, Harburger, Köhler,
Roh de; andererseits Neuling, Leonhard, Pfers che, Pininski,
Sokolowski, Kreß.
2) So namentlich Randa a. a. O. 562 bei und in Anm. 20.
3) Siehe insbesondere die Ausführungen bei Pininski a. a. O.
238ff.; vgl. auch Leonhard in der KrBJSchr. 23, 337 Anm. *.

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