Full text: Zeitschrift für deutsches Staatsrecht und deutsche Verfassungsgeschichte (Bd. 1 (1867))

und den des deutschen Staatürechts insbesondere.

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dern auch der internationalen Rechtsstellung. Die eine dieser Stellungen
bedingt nothwendig die andere und unsere Zeit mit ihren immer weiter
um sich greifenden Bestrebungen nach Herstellung einer Weltliteratur, mit
ihrer von allen Banden sich befreienden Universalität sittlicher Ideen und
mit ihrem die ganze Erde umfassenden Handels- und Industriewesen ist
nicht dazu angethan, unsere Behauptung zu widerlegen.
Erscheint demnach das Völkerrecht als eine rechtliche Ordnung freier
Völkerassociation und jede seiner Bestimmungen als eine freie Bethätigung
der inneren Macht der Associationsgrundlagen, so besteht auch seine Fort-
bildung in der stets erneuten Schaarung seiner Subjecte um das aner-
kannte Princip, in der fortwährenden Hervorbringung folgerichtiger neuer
freier Einrichtungen. Und je mangelhafter das Völkerrecht im Vergleich
zu anderen Rechtsgebieten nach Form und Exequirbarkeit erscheinen mag,
desto vollkommener ist es unzweifelhaft in Beziehung auf das Princip.
Auch für Form und Execution werden sich aber bessere Mittel finden,
bezüglich andere Mittel unnöthig werden, wenn einmal das wahre Hu-
manitätsprincip von den Negierungen besser erkannt und ernstlicher an-
gestrebt, von den Völkern selbst mehr verwirklicht ist. Wie über einzelne
Verträge so kann über ein ganzes Völkerrecht Bestimmteres festgesetzt und
wie gewöhnlich erst nach längeren Kriegen nur sporadisch, so kann auch
schon vor Anrufung der Entscheidung durch die Waffen über sich erhebende
völkerrechtliche Collisionen ein stabil eingesührter Friedenscongreß um seine
schiedsrichterliche Entscheidung angegangen und diese ohne irgend eine Be-
nachtheiligung der Selbständigkeit angenommen werden, wenn nur erst die
Eitelkeit, Habsucht, Untreue u. s. w. mehr aus der Politik der Negierun-
gen und Völker gewichen sind. Dann wird auch der Krieg nur mit wahr-
haften und ehrlichen Selbsterhaltungsfragen der Völker verbunden sein wie
die Todesstrafe mit dem Staatsnothrecht; dann wird der Krieg ein Gottes-
urtheil werden, gegen welches sich auch die Sittlichkeit nicht mehr sträubt.
Wenn man sieht, wie schwer man sich h. z. T. zum Beginn eines Kriegs
entschließt und welche Macht die öffentliche Meinung über Kriegs- und
Friedenspläne der Regierenden übt, so muß man auch hierin starke Symp-
tome des schon früher bezeichneten Fortschritts unserer Zeit auf dem
Wege wahrer Humanität erkennen.

III.
Das Völkerrecht ist die rechtliche Ordnung des Commerciums freier
Volksindividualitäten. Damit aber solche bestehen können, ist für jede
derselben ein Staatsrecht, welches sie eigentlich erst dazu macht, unentbehr-
lich. Die Feststellung, Erhaltung, eigenthümliche Darstellung und Fort-

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