Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Wahrheit und Offenheit im Aktienrecht.

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doch beliebte Aufstellung allgemeiner Regeln über den Inhalt
des Geschäftsberichts, deren strikte Anwendung zu unleidlichen
Konsequenzen führen müßte. Das Erkenntnis enthält folgende
Leitsätze)
„Der Geschäftsbericht soll zur Erläuterung der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung dienen. Er soll nicht nur
den aus diesen Vorlagen in den Umrissen zu erkennenden Ver-
mögensstand, sondern daneben auch die Verhältnisse der Ge-
sellschaft entwickeln und so einen Ueberblick über den Stand,
zunächst bei Abschluß jdes Geschäftsjahres ergeben. Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte bilden
die Grundlage für die in der Generalversammlung zu fassenden
Beschlüsse, zu deren Gegenständen vornehmlich die Entlastung
der Gesellschaftsorgane, die Neuwahl des Aufsichtsrats und die
Verteilung des Reingewinns zählen. Um dieser Zweckbestimmung
willen hat der Geschäftsbericht der für die Entschließungen in
diesen Punkten wichtigen Vorkommnisse des abgelaufenen Ge-
schäftsjahres zu gedenken, außergewöhnliche, über den Rahmen
der regelmäßigen Geschäftsabwickelung hinausgehende Maß-
nahmen des Vorstandes und Aufsichtsrats, die für die Art der
Führung der Geschäfte von einschneidender Bedeutung sind und
in den Augen der Aktionäre nicht ohne Einfluß auf die Ver-
trauenswürdigkeit der Gesellschaftsorgane sein können, be-
kannt zu geben, ebenso aber auch nach Ablauf des Geschäfts-
jahres eingetretener und zur Zeit der Berichterstattung bekannter
Ereignisse von gleicher Bedeutung wie die erörterten Maß-
nahmen des Vorstandes und Aufsichtsrats zu gedenken, welche
die Aussichten für eine günstige Weiterführung der Geschäfte
im neubegonnenen Geschäftsjahr offensichtlich und wesentlich
beeinträchtigen müssen."
Obwohl der Inhalt dieser Sätze durch die Wortfassung
stark verklausuliert und dadurch sehr farblos geworden ist (man
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