Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Wahrheit und Offenheit im Aktienrecht. 299
nehmen, also sind bei ihrer Aufstellung auch keine Wertver-
änderungen zu berücksichtigen, die erst nach dem Schluß des
Geschäftsjahres, wenn auch vor Aufstellung der Bilanz, ein-
getreten sind 8). Wenn das Gesetz zuweilen etwas anderes vor-
schreibt, z. B. daß der Anschaffungswert eines Aktivpostens maß-
gebend sein soll, so ist das eine Ausnahmebestimmung, die
sofort wieder der Regel Platz macht, wenn der Gegenwarts-
wert hinter dem Anschaffungswert zurückbleibt. Nicht maß-
gebend ist aber die Meinung, welche Vorstand und Auf-
sichtsrat am Ende des Geschäftsjahres von dem Werte eines
Bilanzpostens hatten; stellt sich bis zur Aufstellung der Bilanz
die Unrichtigkeit einer solchen Meinung heraus, so ist der Wert
jenes Postens nach der berichtigten Schätzung einzuftellen9).
3) Es empfiehlt sich, die festgestellten für die Bilanz
charakteristischen Momente noch an einem einfachen Beispiele
zu erläutern. Ist eine Aktiengesellschaft an fremden Unter-
nehmungen beteiligt, so sind die gemachten Einzahlungen in
voller Höhe oder zu einem Teilbeträge in die Aktiva einzu-
stellen, und zwar unter einer zutreffenden Bezeichnung (Be-
teiligungen, Konsortialanteile oder dergl.), nicht etwa unter
„Debitoren" oder „Guthaben aus laufender Rechnung", denn
das würde eine unzulässige Verschleierung sein. Aber die
Bilanz braucht weder ersehen zu lassen, an welchem Unter-
nehmen die Beteiligung stattfindet oder welcher Art sie ist,
noch ob und welche eventuellen Verpflichtungen (Haftpflicht,
Nachschußpflicht) vielleicht einmal daraus erwachsen können;
denn jenes würde unter Umständen die wichtigsten Geschäfts-
geheimnisse offenbaren, und dieses würde dahin führen, daß
bloß mögliche, aber vermutlich niemals praktisch werdende, oft
gar nicht schätzbare Zukunftsleistungen, deren Höhe über den
8) Vergl. hierzu Simon, a. a. O. 318ff.
9) Simon, a. a. O. 319.

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