Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Eigentumsvorbehalt an Maschinen.

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solche Gegenstände einen selbständigen Kunftwert hatten, anders
ist es auch heute, sobald es sich um Gegenstände von selb-
ständigem Werte handelt.
Es würde zur Klärung der Frage, ob die Römer den
Satz: omne yuoä inaediLeatur solo eoüit auf andere Mobilien
als Baumaterial ausgedehnt wissen wollten, nicht uninteressant
sein, zu dem Gefundenen die Grundsätze in Parallele zu stellen,
die die Römer im Falle der Aceession — zu der ja die
Inädifikation nur eine Unterart bildet — anwandten. Wir
würden finden, daß bei ihnen nicht die geringste Neigung bestand,
zur Vermeidung wirtschaftlicher Wertzerftörungen Trennungs-
verbote aufzustellen. Allerdings hat man aus einzelnen Fällen
der Aceession das Gegenteil herausgelesen, doch zu Unrechts.
Man darf mir auch nicht entgegenhalten, die Quellen
möchten vielleicht den Standpunkt vertreten, daß das Trennungs-
verbot nur aus Baumaterial im eigentlichen Sinne Anwendung
finde, im gemeinen Recht habe das Trennungsverbot jedoch
aus wirtschaftlichen Gründen eine darüber hinausgehende Be-
deutung erlangt und sei auf gewohnheitsrechtlichem Wege aus-
gedehnt worden. Dem ist nicht so.
Sollte man in der gerichtlichen — selbst in den Kreisen,
der Juristen nicht unbestrittenen — Praxis allein eine gewohn-
heitsrechtliche Uebung sehen wollen, so wäre sie doch ungültig,
weil „errore ivtrväuetum", denn allgemein nahm man eben
an, daß schon die Quellen selbst das Trennungsverbot auf alle
möglichen inädifizierten Mobilien hätten angewandt wissen
wollen. Außerhalb der Quellen liegende wirtschaftliche Er-
wägungen hätten damals ebensowenig wie heute zu einer Aus-
dehnung geführt.
1) Ich muß hier auf meine im Vorwort erwähnte Arbeit verweisen,
die auch sonst noch mancherlei zur Unterstützung der vertretenen Auffassung
der Quellen bringt.
LI. 2. F. XV.

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