Eigentumsvorbehalt an Maschinen.
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gelten sollen oder nicht; denn wenn es sich um Inädifikationen,
also dem Trennungsverbot unterworfene Bestandteile handelte,
so würde ein Eigentumsvorbehalt ungültig sein, cum res
inaedificata aedium condicionem secuta inutilem faciat
intentionem (vergl. 1. 17 D. 8, 4). Dasselbe ist zu sagen
von 1. 17 D. 19, 1 de actione empti venditi: auch die hier
erwähnten sigilla, statuae, crustae marmoreae etc. können
Vorbehalten werden und unterliegen dann nicht dem Trennungs-
verbot, sind also keine Inädifikationen *). Man könnte mir
entgegenhalten, die zitierten Stellen hätten nur den Fall im
Auge, wo die Tradition noch nicht vollzogen wäre, vor der-
selben könne aber der Verkäufer sich auch an Inädifikationen
das Eigentum Vorbehalten und Trennung vornehmen. Einer
solchen Auffassung widerspricht aber die allgemeine Fassung der
Quellen; wäre von Inädifikationen die Rede, so hätte Procu-
lus in 1. 38 § 2 D. 19, 1 sicherlich nicht versäumt, auf dieses
eigentümliche Institut hinzuweisen und zu bemerken: „falls be-
reits die Tradition erfolgt ist, ist selbst ein ausdrücklicher Vor-
behalt unwirksam".
Der Grund unseres Irrtums ist folgender. In den ange-
führten Stellen kommen allerdings Gegenstände vor, die man
unbedingt als Bestandteile des Gebäudes bezeichnen muß, so
die crustae marmoreae, die sigilla, ferner die columnae und
wohl auch die an den Dächern angebrachten Wasserspeier, die
sogenannten personae ex quorum rostris aqua salire solet.
Anderseits ist aber nicht zu verkennen, daß Gegenstände mit
der Bezeichnung pars oder „aedium esse“ belegt werden, die
wir niemals als Bestandteile des Hauses, als mit dem Hause
eine Sache bildend, anerkennen würden: so die fistulae sub
terram missae, ferner die castella plumbea, die putea und
opercula puteorum; ja in der 1. 17 D. 19, 1 werden sogar
l) Daß die Eviktion einer mit einem Hause verbundenen columna
tatsächlich gestattet war, ergibt sich aus l. 23 D. 41, 3.