Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Eigentumsvorbehalt an Maschinen.

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allerdings sehr wirtschaftlich, wenn das Reichsgericht seinen
wirtschaftlichen Gesichtspunkt ins Feld führt. Zu welch un-
wirtschaftlichen Resultaten aber solches führt, lehrt der Erfolg.
Richtige wirtschaftliche Erwägungen würden dazu führen, jeder
Sache möglichst lange ihre Selbständigkeit zu lassen, denn das
ist das Naturgemäße, wohin jede Sache strebt, weil dahin die
Interessen ihrer Eigentümer streben.
Nach dem Ausgeführten kann meines Erachtens kein
Zweifel obwalten, daß die Maschinen eines Fabrikgebäudes
trotz ihrer Anbringung in dem Gebäude selbständige Sacken
sind und bleiben. Die Maschinen bleiben trotz dieser Verbindung
vollwertiges Maschinen, die entweder in jedem anderen
maschinellen Betriebe oder doch in einem ähnlichen Betriebe voll
verwertbar sind, und dasselbe ist von dem Fabrikgebäude zu
sagen.
Die feste Verbindung zwischen Maschine und Fabrik-
gebäude kann die oben getroffene Entscheidung nicht anders
ausfallen lassen, sie ist gegenüber der wirtschaftlichen Selbständig-
keit der Sachen etwas ganz Belangloses, besonders in einer
Zeit, wie der heutigen, wo man aus dem Loslösen einiger
Fundamente oder selbst dem Einreißen einiger Mauern kein
Aufheben macht. Es müßten denn auch wirtschaftlich ganz
heterogene Objekte durch intensive Verbindung zu einheitlichen
Sachen werden, z. B. die Feuermelder oder Briefkasten, die an
den Häusern angebracht sind, zusammen mit den Häusern.
1) Daß sie im Falle eines Weiterverkaufes nicht mehr den Preis
neuer Maschinen erzielen, spricht nicht gegen unsere Ausführungen. Die
einmal gekauften Maschinen würden an Berkaufswert ebenso verlieren, wenn
sie noch gar nicht in dem Gebäude angebracht gewesen wären, ja selbst
dann, wenn sie inzwischen die Herstellungsfabrik noch gar nicht verlassen
hätten; es kommt hier nicht auf den Perkaufswert, sondern auf den Ge-
brauchswert, auf den wirtschaftlichen Wert, an.

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