Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

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Oberwinter,

Begriffs der selbständigen Sache beruhe. Auch ich stehe nicht
an, zu behaupten, daß die Maschinen — Aehnliches gilt von
weitaus den meisten in einem Gebäude angebrachten Mobilien,
wie Badewannen, Beleuchtungsanlagen, Theaterbänken u. s. w.
— fast oder überhaupt in allen dem Reichsgericht unterbreiteten
Fällen nicht nur nicht wesentliche Bestandteile der Fabrikgebäude
waren, sondern nicht einmal einfache Bestandteile derselben.
Den Begriff der selbständigen „Sache" macht man sich
am besten klar, wenn man ausgeht von dem Begriff des Be-
standteils, indem man sagt: „Bestandteil ist alles, was zu-
sammen mit anderen Teilen ein selbständiges Ganze im Sinne
von Lerkehr und Recht bildet." Wann danach mehrere Teile
einer ganzen Sache, wann mehrere ganze Sachen vorliegen,
kann im einzelnen Falle sehr zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls
ist iber Teilbegriff kein fest fixierbarer Rechtsbegriff, sondern
ein dem Wechsel der Lebensverhältnisse unterliegender An-
schauungsbegriff, den zu bestimmen nur Aufgabe der jeweiligen
Lebensanschauung sein kann. Keineswegs ist sich nun die
Lebensanschauung immer darüber einig oder überhaupt recht
klar, wo hier die Grenzen zu ziehen sind; doch ist dies auch
nicht so wichtig. Der einfache Bestandteil wird in den meisten
Fällen denselben rechtlichen Schicksalen unterliegen wie das
Zubehörs. Zu entscheiden, ob etwas unter einen von
i) Die Frage fällt in das obligationenrechtliche Gebiet. Es ist dies
eine Folge des Umstandes, daß an einfachen Bestandteilen besondere Rechte
möglich sind. Sowohl Teile als Pertinenzen können ausdrücklich mitver-
kauft oder vom Verkauf ausgenommen werden. Ist aber nichts bestimmt,
so entsteht auch keine Schwierigkeit, denn auch das Zubehör teilt im Zweifel
das Rechtsschicksal des Ganzen. Die Unterscheidung kann nur von Wichtig-
keit werden, wenn etwas verkauft ist ohne Zubehör. Ein solcher Fall wird
aber schon deshalb zu den Seltenheiten gehören, weil man dann nicht
unterlagen wird, das Zubehör genauer zu bezeichnen. Die Römer be-
zeichneten denn auch Zubehör und Bestandteile unterschiedslos mit den Aus-
drücken quasi pars oder pars; siehe darüber unten Näheres

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