Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Eigentumsvorbehalt an Maschinen.

263

Nun kommt aber der Fehler des Reichsgerichts: Daß das
Kapital ein totes wurde, ist nicht lediglich eine Folge der
Eigenschaften der Bestandteile und der Trennung, sondern eine
Folge fremder, zu der Trennung hinzutretender Umstände,
nämlich des fehlenden Willens oder Vermögens des Eigen-
tümers, das Kapital wieder zu einem werbenden zu machen.
Im Falle des § 93 BGB. handelt es sich aber nur um die
Folgen der Trennung selbst. Um bei dem oben gewählten
Bilde zu bleiben: die Möglichkeit, daß im Einzelfalle keine
Wertzerstörungen zu entstehen brauchen, darf bei der Wert-
berechnung wegen der entgegengesetzten Möglichkeit nicht ein-
fach außer Ansatz bleiben — woraus die oben geschilderten
eigenartigen Resultate zu erklären sind — sondern umgekehrt:
die Möglichkeit wirklich eintretender Wertzerstörungen muß außer
Ansatz bleiben, weil sie in die „Trennungsrechnung" gar nicht
hineingehört. Daß diese Rechnung die richtige ist, stellt über
allen Zweifel der Wortlaut des § 93 BGB. Es heißt dort:
Bestandteile, die nicht getrennt werden „können" (!), ohne daß
Wertzerstörungen entstehen re. Möglich ist es aber in allen nach
unserer Ansicht hierher gehörigen Fällen, daß keine Wertzer-
störungen entstehen, wenn es auch nicht sicher ist; nur wenn
es sicher wäre, würde das Reichsgericht mit seiner Rechnung
recht haben. An dem Gebrauch des Wortes „können"
scheitert die Anschauung des Reichsgerichts. Sie wäre nur
denkbar, wenn es z. B. hieße: Bestandteile, durch deren Tren-
nung Wertzerstörungen „entstehen", obgleich auch in diesem
Falle die Ansicht des Reichsgerichts nicht über jeden Zweifel
erhaben wäre, weil eben die Schäden nicht durch die Trennung
entstehen, sondern durch andere hinzutretende Umstände.
II. Man hat dem Reichsgericht ferner mit Recht vorge-
worfen — daß seine Entscheidung auf einer Verkennung des

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