Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen. 19
Möglichkeiten des Erwerbs und Genusses von Lebensgütern,
die man gemeinhin „Rechte" nennt, für die systematische Be-
trachtung noch andere rechtlich gesicherte Möglichkeiten in Betracht
kämen: die verschiedenen Möglichkeiten, Rechtsbeziehungen
eines anderen durch einseitige Erklärung an diesen anderen
zu begründen oder auszuheben *). Aber man war sich bei der
Aufstellung dieses Begriffes durchaus klar darüber, daß der
Oberbegriff des „Rechts im subjektiven Sinne" selbst noch
problematisch ist und vor einer endgültigen Bestimmung des
Kann-Rechts eine Einigung über den Begriff des Rechts
stattfinden muß.
Wer nun vollends den Satz aufstellt, daß jedes „Kann-
Recht" auch ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 sei, der
darf sich nicht damit begnügen, zur Begründung zu bemerken,
daß nicht der geringste Grund vorhanden sei, die Kann-Rechte
aus dem Kreise der durch § 823 geschützten Rechte auszu-
schließen 2). Hätte Breit diese Frage etwas eingehender ge-
prüft, so würde er sofort gesehen haben, daß die Kann-Rechte
durch § 823 nicht geschützt sind.
Kann-Recht, Gestaltungsrecht nennt man, wie aus dem
oben Gesagten hervorgeht, das Recht, eines anderen Rechts-
beziehungen durch Willenserklärung zu gestalten. Damit er-
gibt sich ohne weiteres, daß es sich um ein Recht gegenüber
einer bestimmten Person, ein sogenanntes „relatives Recht"
handelt. Mit gutem Grunde nimmt aber die in Theorie und
Praxis herrschende Meinung an, daß der Abs. 1 des § 823
sich nur auf absolute Rechte beziehe. Breit, der dem Aus-
schluß der Forderungsrechte nicht widersprechen will, hat nicht
beachtet, daß für die herrschende Ansicht der Ausgangspunkt
1) Vergl Seckel in der Berliner Festgabe für Richard Koch 205
2) Eine andere Begründung gibt Breit a. a. O. nicht.
2*

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