Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen.
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getretenen Schadens, sondern dafür, daß ein Schaden über-
haupt nicht eintrete; es fingiert rechtzeitigen Empfang der An-
nahmeerklärung. Es verfährt ebenso wie in den Fällen der
§§ 162, 815 nur, daß in § 149 die fahrlässige Pflicht-
verletzung genügt, um die erwähnte Rechtsfolge auszulösen.
Man beachte aber, daß § 149 nur eine Anzeigepflicht
für den Antragsteller ausspricht. Kein Wort davon, daß er
verpflichtet sei, das Seinige zu tun, damit ihm die Antwort
rechtzeitig zugehen könne. Im Gegenteil: § 149 geht davon
aus, daß der Vertrag nicht zu stande komme, wenn ungewöhn-
liche Umstände, gleichviel welcher Art, den rechtzeitigen Zugang
der Annahmeerklärung verhindert haben. Hätte man nicht, so-
fern solches überhaupt dem Grundgedanken des Gesetzes ent-
sprach, hier die Erwähnung der Bereitschaftspflicht des Antrag-
stellers erwarten sollen?
Aber, ich will das argumentum 6 evntrario nicht zu
hoch einschätzen. Entscheidend ist für mich dieses: Gebunden-
heit und Verpflichtung des Antragstellers sind nicht selbstverständ-
liche Rechtswirkungen seines Verhaltens. Sie können nicht auf
seinen „Willen" zurückgeführt werden. Denn sie sind durchaus
einseitige Wirkungen eines Verhaltens, das auf zweiseitige
Wirkungen angelegt ist. Die Ausgleichung für diesen Nachteil
findet der Antragsteller nicht in seinem Verhältnis zum An-
tragsempfänger. Dort ist der rechtfertigende Grund seiner Ge-
bundenheit nickt zu suchen. Sondern die Ausgleichung findet
statt im Gesamtverkehr, an dem auch der Antragsteller beteiligt
ist. Anders ausgedrückt: um der Verkehrssicherheit willen muß
der Antragsteller die Gebundenheit sich gefallen lassen, nicht
aber als gerechte Wirkung des besonderen Rechtsverhältniffes
zwischen ihm und dem Antragsempfänger.
Daraus ergibt sich, daß man nicht leichtherzig neue Rechts-
nachteile den im Gesetze verordneten hinzufügen darf. Vor
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