Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

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W. v. Blume,

bemerkt, der Erbe, der von einem Erbschaftsgläubiger an der
Ausschlagung der Erbschaft gehindert worden ist, den Erbschafts-
erwerb nicht anfechten. Aber das trifft meine Beweisführung
nicht.
Das Ergebnis in Hinsicht des zum Ausgangspunkt ge.
nommenen Rechtsfalles ist mithin: Für den Antragsempfänger
beginnt eine neue Frist zur Annahmeerklärung zu lausen, wenn
er an der Abgabe der Erklärung durch den Antragsteller vor-
sätzlich und rechtswidrig gehindert worden ist. - Daß dies Er-
gebnis „praktikabler" ist als das von Habicht auf Grund
von § 162 BGB. erzielte, wird nicht zu bestreiten sein. Mit
Hilfe der Fiktion wird zweckmäßig vom Gesetzgeber nur in
solchen Fällen geholfen, wo der Beteiligte, dem geholfen werden
soll, die zur Erfüllung eines gesetzlichen Testamentes fehlende
Tatsache nicht selbst beschaffen kann, so im Falle des § 162
und in dem noch zu besprechenden Falle des § 149. Im
übrigen bedarf es hier wohl nicht der Erinnerung, daß die
Fiktion nichts als ein Kunstgriff ist, der es dem Gesetzgeber er-
möglicht, zwei Tatbestände, die sich nur teilweise decken, unter
eine Regel zu bringen.
Durchaus anders als die vorsätzliche ist die fahrlässige
Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen zu be-
urteilen.
Vorweg muß folgendes klargestellt werden. Das fahr-
lässige Verhalten ist eine Art des pflichtwidrigen Verhaltens.
Es ist pflichtwidrig jedenfalls in dem Sinne — mag man im
übrigen über den Begriff der Fahrlässigkeit denken, wie man
will — daß es von einer im Gesetze aufgestellten Norm ab-
weicht. Würde nun das Gesetz eine allgemeine Pflicht zur
Sorgfalt anerkennen, so würde allerdings eine jede „Außer-
achtlassung" dieser Sorgfalt schon eine Pflichtwidrigkeit sein.
Aber das Gesetz fordert Sorgfalt nur in Verbindung mit einer

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