Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen. 13
rechtswidrigen Verhaltens durch eine Erklärung des Benach-
teiligten.
Hier gliedert sich nun die Bestimmung des § 530 an.
Zwar wird hier nicht ein Anfechtungsrecht gewährt — was
sollte dann auch angefochten werden! —; aber derselbe Erfolg
wie in § 2339 Nr. 2 wird vom Gesetz erreicht, indem es dem
Benachteiligten gestattet, die verhinderte Erklärung nachzuholen.
Sollten diese Bestimmungen in keinerlei innerem Zusammen-
hänge stehen? Das würde doch wohl einen Gesetzgeber voraus-
setzen, der sich über die Tragweite seiner Bestimmungen völlig
im Unklaren ist. Besteht aber ein Zusammenhang, so muß er
sich auch in einem Rechtssatze ausprägen lassen, und dieser
würde lauten:
Ist jemand von einem anderen vorsätzlich und widerrechtlich
zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt oder an der
Abgabe einer solchen verhindert worden, so kann er dem
anderen gegenüber die Wirkungen der Erklärung oder ihrer
Unterlassung durch Anfechtung oder durch Nachholung der
Erklärung beseitigen.
Zweierlei ist hierbei zu beachten. Erstens: Nur das vor-
sätzliche, rechtswidrige Verhalten wird auf diese Weise vom
Gesetz bekämpft. Das ist vom Standpunkt des Gesetzes aus
geradezu selbstverständlich; denn nur der Tatbestand der vor-
sätzlichen, rechtswidrigen Schädigung wird durch eine allgemeine
Bestimmung des Entschädigungsrechts. § 826, geregelt, während
die fahrlässige Schädigung nur in Sondersällen zum Ersätze
verpflichtet. Zweitens: Eine Beseitigung der Wirkungen des
rechtswidrigen Verhaltens kann dem Benachteiligten regelmäßig
nur dann ermöglicht werden, wenn die Wirkungen sich auf
den Urheber des Unrechts beschränken; die Bestimmung des
§ 123 Abs. 2 ist eine aus besonderen Gründen zu rechtfertigende
Anomalie. Daher kann allerdings, wie Breit (S. 594) richtig

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