Wesen und Bedeutung der Unterwerfungsklausel.
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notwendig erklärt hat. Die innere Begründung war der
schuldnerische Rechtsschutzanspruch. Doch darf man die Be-
denken gegen das Erfordernis einer ausdrücklichen Verzichts-
klausel nicht gering anschlagen. Die verzichtende Partei ist sich
sehr selten der vollen Bedeutung ihrer Erklärung bewußt, so
daß dadurch wieder die Praxis mit Anfechtungsprozessen be-
lastet wird. Man läßt die Einwendung des Schuldners gelten,
ihm sei nicht klar gewesen, daß auf Grund seiner Erklärung
schon am nächsten Tage der Gerichtsvollzieher bei ihm er-
scheinen könne, in dem uns vor Augen schwebenden Falle, daß
sofort Zwangsversteigerung seines Grundstücks beantragt werden
könne. Damit ist das Recht der paraten Exekution vereitelt.
Der Kohlersche aus dem französischen Recht geschöpfte
Gedanke, den gerichtlichen und notariellen Urkunden gesetzlich
exekutorische Kraft beizulegen, muß als zweckmäßig einleuchten.
Das französische System, daß der beurkundende Beamte im
Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Anspruch selbst
eine authentische Feststellung trifft, ist nachdenklichster Prüfung
wert. Damit würde die vollstreckbare Urkunde in ihrer Be-
deutung dem Urteil erheblich näher gerückt als nach dem
deutschen System. Erft dann könnte sie auch erst im weiten
Umfange ihre gerichtsentlastende Funktion zur Geltung bringen.
Ueberhaupt würde sie in dieser Gestalt zur Klärung der Rechts-
verhältnisse erheblich beitragen. Auf ein mir gerade näher
liegendes Beispiel sei hingewiesen: Auf Grund notarieller Miet-
verträge könnte bei ebenfalls notariell sestgestellter Kündigung
sofort exmittiert werden.
Auch Hypothekenbriefe z. B. wären Vollstreckungstitel;
Leonhardts, 1861 S. 346 — wo noch die Vertragstheorie zum Aus-
druck kommt: „. . sobald darin sofortige Zwangsvollstreckung aus-
bedungen ist".