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Leo Ahsbahs,
urkunde exekutive Kraft verliehen werdend Wir antworten
ebenfalls mit einem unbedingten: Nein. Eine Privaturkunde
mag in den Zeiten des Ueberganges von dem System der
Selbsthilfe zum System des öffentlichen Prozesses Dollftreckungs-
titel gewesen sein. Diese Zeiten sind vorbei. In den historisch
beglaubigten Fällen exekutorischer Privaturkunden wird durch-
weg eine nachträgliche Legalisierung durch die Behörde, der
richterliche Rekognitionstermin, verlangt. Also ist hier schon
nicht mehr die reine Privaturkunde der Vollstreckungserreger.
Man verkenne nicht unser bereits verschiedentlich benutztes
Argument aus dem „Lauf der Geschichte". Seinem Gebrauch
geht ein sorgfältiges Scheiden zwischen historischen Zufällig-
keiten und der durch den allgemeinen Fortschritt der Mensch-
heit bedingten Entwickelungstendenz voraus *).
Köhler resümiert sich dahin: das Prinzip der exekutorischen
Urkunde ist eine formelle Exekutionsveranstaltung mit dem
materiellen Anspruch als juristischer Voraussetzung — a. a. O.
39. — Auch damit ist ihr Wesen nicht genügend erklärt, weil
nicht gesagt wird, wie weit die materielle „Voraussetzung"
für die Unterwerfungsurkunde wesentlich ist, oder ob ihre
Existenz für den Begriff der letzteren gleichgültig ist, wie wir
im ersten Abschnitt ausgeführt haben.
Mit unserer Konstruktion der Unterwerfungsklausel haben
wir ihre Notwendigkeit de lege ferenda noch nicht still-
schweigend anerkannt. Es handelte sich damals nur um das
geltende Recht, das sie nach den Motiven a. a. O. sowohl
aus äußeren historischen1 2) als auch aus inneren Gründen für
1) Für diese Frage möchte ich auch verweisen auf eine in den Blättern
für vergleichende Rechtswissenschaft von mir erscheinende Abhandlung „Aus
dem Recht der Eigenmacht verschiedener Nationen".
2) Vergl. bes. Hannoversche bürgerliche Prozeßordnung § 528 — bei