Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

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W. v. Blume,

Bestimmung, führt er aus, sei unmittelbar anwendbar, da es
sich um die Vereitelung des Eintrittes einer gesetzlichen Be-
dingung handle. Zum mindesten aber müsse § 162 analoge
Anwendung finden.
Daß der erste Teil dieses Gedankenganges unrichtig ist,
wird allgemein anerkannt. Der analogen Anwendung des
§ 162 hat dagegen das Reichsgericht ausdrücklich zugestimmt,
und es kann nicht geleugnet werden, daß der Gedanke viel
für sich hat. Dennoch muß er verworfen'werden.
Zwar kann man ihn nicht, wie Davids es möchte,
mit der Bemerkung abtun, daß es sich um eine Sondervor-
schrift handle, die eine ausdehnende Anwendung nicht zulasse.
Und auch die Bemerkungen von Breit 2) treffen wohl nicht
den Kern der Sache. Vielmedr ist die entscheidende Er-
wägung diese:
Zwischen dem Tatbestände des § 162 und demjenigen
Tatbestände, der den Ausgangspunkt unserer Erörterung bildete,
besteht allerdings eine Verwandtschaft. Und zwar insofern,
als in beiden Fällen der Eintritt eines Ereignisses, von dem
die Wirkung einer Erklärung abhängt, durch einen Beteiligten
vorsätzlich und widerrechtlich verhindert wird. Eine Formel, die
den beiden Fällen gemeinschaftlichen Tatbestand noch enger um-
schreibt, läßt sich nicht finden. Der für die Analogie verwend-
bare Obersatz müßte also für diesen Tatbestand die Rechtsfolge
vorschreiben, daß das Ereignis, dessen Eintritt verhindert wurde,
als eingetreten anzusehen fei.
Indessen läßt sich ein Rechtssatz so allgemeinen Inhaltes
schlechterdings nicht vertreten und hat auch von Habicht
nicht vertreten werden sollen. Habicht hat sich damit be-
ll Verhinderung bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Erklärung,
GruchotsBeitr. 46, 232 fg.
2) Breit, a. a- £>• 589 fg., insbesondere 593, 594.

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