Kur lbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 7ö5
von dem Gläubiger durch Trennung der Klagen gewiß immer um-
gangen werden würde und die Vorschrift deshalb als unpraktisch er-
scheinen muß, wird man auch die Notwendigkeit derselben bezweifeln
müssen. Es läßt sich sehr wohl denken, daß der Kläger mit dem per-
sönlichen Ansprüche d. h. mit dem Anträge auf Verurtheilung bei Ver-
meidung der Exekution in das Vermögen des Beklagten abgewiesen
wird, dagegen mit der hypothekarischen Klage und Idem aus dieser fol-
genden Anträge auf Exekution in das Pfandgrundstück obsiegt. Dies
kommt ja auch jetzt schon vor, wenn bei Verbindung beider Klagen
sich ergiebt, daß nicht der verklagte Eigentümer des Pfandgrundstücks,
sondern entweder ein Dritter oder (bei einer cedirten Eigenthümer-
hyyothek) überhaupt Niemand persönlicher Schuldner ist. Ueberdies
würde durch eine solche ausnahmsweise Behandlung der Hypothek im
Falle der Verbindung beider Klagen der in der Bestellung der Hypothek
resp. der Aushändigung des Hypothekenbriefes angenommene Verzicht
auf die Einreden nachträglich und dur^ einen an sich hierfür unerheb-
lichen Umstand beseitigt, die selbstständige Begründung des Hypotheken-
rechts also ansgehoben werden.
Gegen die hypothekarische Klage für sich allein wollen die Ent-
würfe nach dem Angeführten bezüglich der Gültigkeit der Hypothek
nur solche Einwendungen zulassen, welche die ungültige Entstehung des
dinglichen Rechts oder die Aufhebung dieses Rechts oder der zu
sichernden Schuld erweisen sollen, sofern dieselben aus dem Hypotheken-
buche sich -ergeben oder dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar
zustehen. Daß die Einreden gegen die hypothekarische Klage jedenfalls
an diese letzteren Voraussetzungen gebunden werden müssen, folgt ans
dem Grundsätze der Publizität ebenso, wie die aus der Hypotheken-
Novelle <§. 15) etwas verändert übernommene Ausschließung der Ein-
reden gegen die Aktivlegitimation eines eingetragenen Erwerbers der
Hypothek. Daß darüber hinaus auch alle Einreden aus der ungültigen
Entstehung des persönlichen Schuldenverhältnisses ausgeschlossen
werden sollen, stützen die Motive darauf, daß letzteres nicht das Funda-
ment der Hypothek sei, diese vielmehr sich lediglich auf die Thatsache
der Eintragung gründe. Man denke aber an den Wechsel, den auch
die Motive als ein Analogon der Hypothek im Sinne der Entwürfe
bezeichnen. Auch der Anspruch aus dem Wechsel ist ein selbstständiges
Recht, Welches bald zur Sicherung einer andern Forderung dient, bald
aus beliebigen andern Gründen eingeräumt wird. Auch die Gültigkeit
des Wechselanspruchs ist au sich von-der Gültigkeit der Schuld, mit
welcher er in Verbindung tritt, nicht abhängig, die etwa nebenher ge-
hende Forderung ist nicht sein Fundament. Dennoch wird man es nicht
unrichtig finden können, daß dex Artikel 82 der Wechsel-Ordnung nur
solche Einreden gegen den Wechselanspruch ausschließt, welche nicht ent-
weder .aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder dem Wechsel-
schuldner unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Gegen
den Wechsel sind also Einreden, welche aus der ungültigen Entstehung
der Schuld, zu deren Sicherung etwa der Wechsel gegeben wurde, her-
geleitet sind, unter den angegebenen Voraussetzungen zulässig. Daß