Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

754 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.
Art der Neallasten und des. alten Rentenkaufs angesehen wissen und'
protestiren ausdrücklich gegen die in den Entwürfen von 1664 noch ge-
brauchte Bezeichnung desselben als „Realobligation" als eine neueres),
unlogische.und nur bildliche. Die theoretische Bestimmung des Begriffs
wird aber zunächst wenigstens für die Praxis nicht in Betracht kommen,
da die Grundzüge des Begriffes für die praktische Anwendung, in den
Entwürfen klar vorgezeichnet sind und etwa nothwendige Folgerungen
S zunächst aus den positiven Vorschriften und nicht aus einer ebenfalls-
- aus. diesen abstrahirten Begriffsbestimmung ergeben , müssen.
Die Selbstständigkeit der Hypothek tritt nun hervor in den Klagen
und Einreden, welche aus derselben und dem ihr etwa zu Grunde
liegenden persönlichen Verhältnisse entstehen.- In dieser Beziehung be-
stimmen die Entwürfe Folgendes:
Die hypothekarische Klage bedarf, abgesehen von dem bereits oben
erwähnten Falle der Kautionshyp thek, nicht der Begründung aus dem
persönlichen Schuldverhältnisse, und der Beklagte haftet nur mit dem
Pfandgrundstücke (I §. 36). Hat der Hypothekengläubiger zugleich eine
persönliche Klage, so kann er zwischen beiden Klagen wählen, auch beide
mit einander verbinden (I §. 35). Je nach dem Ausfälle dieser Wahl
soll sich.nun die Zulassung von Einreden verschieden gestalten.. <
„Gegen die hypothekarische Klage sind Einreden, welche-
„die Begründung des persönlichen Schuldverhältnisses be-
, „treffen oder gegen das Versügungsrecht des eingetragenen
„Klägers aus der Person seines Rechtsurhebers (Autors) ge-
„richtet sind, unzulässig; andere Einreden sind nur soweit zu-
„lässig, als sie dem Beklagten, gegen den-jedesmaligen Kläger
„unmittelbar zustehen, oder aus dem Hypöthekenbuch sich ergeben.
»(I 8. 37)."
„Wird die hypothekarische Klage mit der Person-
. „lichen verbunden, so stehen dem Beklagten gegen beide
„Klagen die Einreden unbeschränkt zu" (I §. 39).
Zunächst wird man diese verschiedenartige Behandlung
der hypothekarischen Klage, je nachdem dieselbe allein an-'
gestellt oder mit der persönlichen Klage verbunden wird/..
nicht gut heißen können. Im letzteren Falle, meinen die Motive,,
gebe die persönliche Klage das Fundament des ganzen Anspruchs her,.,
und die hypothekarische führe nur eine Modifikation herbei, welche sich
erst in der Exekutionsinstanz wirksam zeige. Allein, abgesehen davon,-
daß die Anwendung der auf diesen Fall gegebenen Bestimmung, dast
nämlich dann unbeschränkt die Einwendungen aus dem persönlichen
Verhältnisse auch gegen die hypothekarische Klage zulässig sein sollen,.

8) Die Römischen Juristen haben bekanntlich bereits den Ausdruck pignoris
obligatio gebraucht . 1 11. 1. 5. §. 2 D. quibus modis pignus etc. XX. 6. Hält
man an den ursprünglichen Begriffen der Ausdrücke fest, .so wird allerdings die-
Bezeichnung „Obligation" für ein selbstständiges dingliches Recht nicht am Platzev
sein, dann wird man aber auch das in den Entwürfen konstruirte selbstständige
„Hypothekenrecht" kaum eine „Hypothek" nennen dürfen. Am besten möchte noch der:
neuerdings viel gebrauchte Ausdruck „Grundschuld" die Sache bezeichnen.

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