Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

KurLbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 753
''samkeit derselben nicht erfordert (I §. 52). Das mit einer Hypothek
verbundene persönliche Recht kann nur gemeinsam mit der Hypothek,
letztere dagegen auch ohne das persönliche Recht abgetreten werden. Ge-
schieht Letzteres, so erlischt der persönliche Anspruch (I §. 50).
Aufgehoben wird die Hypothek nur durch die Löschung derselben
im Grundbuche, welche an gleiche Voraussetzungen wie nach oen jetzigen
Vorschriften gebunden ist, insbesondere nur auf Antrag des Eigenthümers
oder einer zuständigen Behörde erfolgen darf (I §. 57, II §. 96). Mit
der Löschung rücken die nachstehenden Hypotheken vor, wie bisher (I
§. 61). Die bloße Konsolidation, die Quittung oder Löschungs-
bewilligung des Gläubigers ohne hinzutretende Löschung übertragen die
Hypothek auf den Eigenthümer des Grundstücks (I §. 63—65).
Betrachtet man zunächst die äußere Gestaltung der Hypothek und des
Verkehrs mit derselben, wie dieselbe in Vorstehendem in den wesentlichsten
Punkten dargestellt worden, so ergiebt sich, daß diese von schwerfälligen
Formen möglichst befreit ist. Die Ausschließung der persönlichen Ur-
kunden von dem Grundbuche und deren Ersetzung durch einfache An-
träge erleichtert, und beschleunigt folglich, die Eintragung der Hypochek
und die Ausfertigung des Hypothekenbriefs, dieser bedarf keiner Er-
läuterung aus der persönlichen Urkunde, soweit es sich um die Hypothek
handelt. Cessionen, Quittungen rc. werden erheblich einfacher und die
leichteste Form der Uebertragung wird in der Blanko-Abtretung ge-
wonnen. Die gegen letztere sprechenden Bedenken können nur die Lage
im Auge haben, in welche der Eigenthümer des Grnndstücks dabei
kommt, und müssen schwinden, wenn nur diesem selbst die Berechtigung
zur Abtretung in Blanko eingeräumt wird. In dieser Beziehung sind
zwar weiter gehende Wünsche laut geworden, es sollte dre Hypothek
schlechthin auf den Inhaber zugelassen werden, allein man wird den
Motiven darin beitreten müssen, daß Jnhaberpapiere nur da am Platze
sind, wo die Aussicht vorhanden ist, daß dieselben Gegenstand des
Banquier- und Börsenverkehres werden, was mit Hypotheken, welche
nur auf dem Werthe einzelner Grundstücke basirt sind,^ gewiß nicht der
Fall sein würde. Wenn aber dennoch in den Eigenthümer-Hypotheken
mit Blanko-Cession etwas dem Jnhaberpapier mindestens sehr Aehnliches
zugelassen wird, so wird dadurch einerseits sicher dem etwaigen Be-
dürfnisse größester Cirkulationsfähic;keit der Hypothek genügt und doch
andererseits immer das Erforderniß einer gewissen Legitimation des
Hypothekeninhabers, namentlich dem Grundbuche gegenüber, fest-
gehalten.
Mit der Selbstständigkeit der Hypothek wird das bisherige regel-
mäßige und dann unzertrennliche Verhältniß zwischen dieser und einer
zu Grunde liegenden persönlichen Schuld zwar nicht für alle Fälle auf-
gehoben, wohl aber, wo eine solche Beziehung noch bestehen bleibt,
jedenfalls gelockert. Es kann nach wie vor der Zweck der Hypothek
sein, eine persönliche Schuld zu sichern, in keinem Falle aber ist die
Gültigkeit der Hypothek von der Existenz und Rechtsbeständigkeit einer
zu sichernden persönlichen Schuld ferner abhängig. Die Motive wollen
dieses selbstständige Hypothekenrecht als eine dingliche Belastung nach

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