Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

752 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grrmdeigenthum rr.
Grundbuche (I Z. 12). Zur Eintragung bedarf es, abgesehen von dem
Fällen zwangsweiser Bestellung der Hypothek, eines Antrages des-
eingetragenen Eigenthümers. Ein Mehreres ist nicht erforderlich,
da es ja auf die Eristenz einer persönlichen Schuld nicht mehr ankommt
(I §. 13). Eine Ausnahme hiervon machen die sog. Kautions-Hypo-
theken, d. h. Hypotheken für Ansprüche, welche ihrem Umfange nach
noch unbestimmt sind. Diese werden zwar zugelassen, sofern der höchste
Betrag, bis zu welchem das Grundstück haften soll, angegeben wird,
bei ihnen aber muß auch der Schuldgrund bezeichnet und eingetragen
werden, weil erst aus diesem demnächst der auf die Hypothek zu zahlende
Betrag sich ergeben kann (I §. 18). Die Eintragungsbewilligung must
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers oder des Eigen-
thümers selbst lauten, das verpfändete Grundstück oder die mehreren
verpfändeten Grundstücke bestimmt bezeichnen und eine bestimmte Summe
in gesetzlicher Währung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosig-
keit, den Anfangstag der Verzinsung und die Bedingungen der Rück-
zahlung angeben (I §§. 17 und 21). Diese Nebenbestimmungen werden,
mdeß nur dann in das Grundbuch mit eingetragen, wenn sie von den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abwerchen (II §. 44). Ueber die
Hypothek wird immer (ohne Zulassung eines Verzichts) ein sog. Hypo-
thekenbrief ausgefertigt, welcher ähnlich den jetzigen Hypothekenbuchs-
Auszügen den vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für
welche er ausgefertigt wird, und die für die Prüfung der Sicherheit
der Post erheblichen ^Nachrichten aus dem Grundbuchblatte enthält und
bei Verpfändung mehrerer selbstständiger Grundstücke aus einer Verbin-
dung mehrerer solcher Nachweisungen besteht, mit der etwa vorhandenen
persönlichen Schuldurknnde aber nicht verbunden wird (II §§. 129 ff.).-
Der Hypothekenbrief wird regelmäßig dem Eigenthümer des Grund-
stücks eingehändigt, nur im Falle zwangsweiser Eintragung erhält den-
selben die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat (II §. 129).
Hierin liegt nach der Auffassung der Motive der Schutz des Eigen-
thümers wegen etwaiger Einwendungen, welche die Begründung des
der Hypothek sachlich zu Grunde liegenden persönlichen Schuldver-
hältnisses betreffen. Durch die Zurückhaltung des Hypothenbriefs hat
er das Mittel in Händen, diesen Einwendungen Geltung zu verschaffen,
also beispielsweise nur Zug um Zug gegen Empfang der bis dahin
nicht erhaltenen Valuta den Hypothekenbrief an den Gläubiger aus-
zuhändigen. Mit der Aushändigung dagegen verzichtet er auf jene
Einreden gegen die Hypothek (I §. 37).
Zur Abtretung oder Verpfändung der Hypothek an einen Andern
bedarf es nur der Bewilligung des bisherigen Berechtigten zur Ein-
tragung des neuen Erwerbers (I §. 51). Lautet die Hypothek auf
den Namen des Eigenthümers des Grundstücks, so kann dieser
sogar in Blanko cedüren, jeder Inhaber des Hypothekenbriefs und
der Blanko-Abtretung erlangt dadurch das Recht, die Hypothek, mit
oder ohne Ausfüllung der Abtretung durch einen Namen, weiter abzu-
treten oder die hypothekarische Klaa.e anzustellen (I §. 53). Die Ein-
tragung der Abtretung oder Verpfandung der Hypothek wird zur Wirk-

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