750 ÄurlbLUM: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.
wärtigen hat, 1000 geboten. In diesem Falle würde das Altentheil
auf den Ersteher übergehen, da A keinen Nachtheil durch den Zuschlag
des Grundstücks mit dem Altentheile erleidet. So würde also zwar
nicht A, wohl aber B von der Befriedigung ausgeschlossen und somit
das später eingetragene Altentheil der Forderung des B vorgerückt sein.
Hätte aber gar A in die Eintragung des Altentheils gewilligt, so könnte
es bei einem geringeren Gebote sogar dahin kommen, daß außer dem
zuletzt eingetragenen Altentheilsberechtigten, der vielleicht noch dazu die
älteren Hypothekenschulden selbst kontrahirt hat, Niemand berücksichtigt
würde. Daß eine Vorschrift mit diesem Erfolge dem Realkredite nicht
förderlich ist, wird keines Beweises bedürfen. Soll dieser Kredit er-
halten werden, so wird auch bei der nothwendigen Subhasta-
tion das aus der Zeit der Eintragung folgende Rangver-
hältniß zwischen Hypotheken und andern aus privatrecht-
lichen Titeln herrührenden Lasten unbedingt und nicht nur
in Beziehung auf den Extrahenten der Subhastation genau
gewahrt werden müssen. — .
. Wegen der Löschung der Belastungen zur Zweiten Abtheilung sind
ausführliche Bestimmungen in den Entwürfen gegeben, welche im Wesent-
lichen wieder dem bestehenden Rechte entnommen worden sind. In die-
sen heißt es unter Anderem:
„Persönliche unvererbliche Einschränkungen des Eigenthums
„ oder des Verfügungsrechts werden auf Antrag des Eigenthümers
„des Grundstücks gelöscht, wenn der Tod des Berechtigten nach-
„ gewiesen ist" (II Z. 105).
: . „Rechte, deren Dauer durch das Leben des Berechtigten, be-
dingt ist, werden auf Antrag des Eigenthümers gelöscht, wenn
„der Todestag des Berechtigten nachgewiesen- ist" (II §. 106).
In den - Entwürfen von 1868 lautete der Schluß dieses zweiten
Satzes: „wenn seit dem nachgewiesenen Todestage des Berechtigten
fünf Jahre abgelaufen sind/. Man kann wohl annehmen, daß
die jetzige abweichende Fassung nur. auf einer, nicht beabsichtigten Aus-
lassung beruht, denn nach den Motiven sollen in diesen Bestimmungen
die Vorschriften der §§. 33 und 34 der Hypothekennovelle vom 24. Mai
1853 .wiedergegeben sein, diese aber machen einen wohlbegründeten
Unterschied zwischen Rechten, die sofort auf den Todesnachweis, und
solchen, welche erst fünf Jahre nach dem Tode des Berechtigten gelöscht
werden können, weil erst dann die gesetzliche vierjährige Verjährung für
etwa.rückständige Leistungen abgelaufen ist. Diese fünfjährige
Frist wird nrcht aufgegeben werden können. Es würde sonst
der Grundsatz verletzt werden, daß das Pfand wie für das Recht im
Ganzen, so auch für jede einzelne aus demselben fließende Leistung, und
zwar für letztere bis zu vollendeter Verjährung derselben haftet. Die
Trennung der auf Grund bloßen Todesnachweises des Berechtigten der
Löschung unterliegenden Lebtagsrechte in „persönliche unvererbliche Ein-
schränkungen des Eigenthums oder des Verfügungsrechts" und „Rechte,
deren Dauer durch das Leben des Berechtigten bedingt ist", ergiebt ferner
(eine verschiedene Behandlung dieser Kategorien vorausgesetzt) nicht