Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 749
bei Eintragungen in ein nach dem neuen Formulare angelegtes Grund-
buch. Dies ergiebt sich aus dem Fehlen einer Bestimmung hierüber
und aus dem den Entwürfen als Anlage beigegebenen Muster. Da-
nach wird also weder dieses Grundbuch, noch ein aus demselben ge-
gebener Auszug das Nangverhältniß zwischen den Hypotheken und den
Posten der zweiten Abtheilung ersehen lassen, was beispielsweise bei
nothwendigen Subhastationen erhebliche Schwierigkeiten veranlassen kann.
Eine sehr erhebliche Abweichung von dem eben besprochenen Rang-
verhältniß zwischen Hypotheken und Posten der zweiten Abtheilung wird
durch die Wirkung, welche die Entwürfe dem Zuschläge bei der Schulden
halber nothwendigen Subhastation beilegen wollen, herbeigeführt. Die
betreffende Stelle lautet:
„Der Ersteher erwirbt das Eigenthum des Grundstücks frei
„von allen Hypotheken und frei von allen andern dinglichen
„Lasten, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren und später
„als die Hypothek des verkaufenden Gläubigers ohne dessen
„Einwilligung auf das Grundstück gelegt worden sind, wenn
„derselbe durch den Verkauf des Grundstücks mit einer solchen
„Last beschädigt wird" (I §. 48).
Aus dieser Bestimmung folgt, daß dingliche Lasten mit Ausschluß
der Hypotheken, wenn der verkaufende Gläubiger in deren Bestellung
gewilligt hat, unbedingt, andernfalls wenigstens dann auf den Ersiehe^
übergehen sollen, wenn Jener durch den Verkauf des Grundstücks mit
der Last nicht beschädigt wird. Nach den Motiven soll dies jetzt gelten-
des Recht sein. 6) Näher belegt wird dies nicht, aber selbst angenom-
men, es wäre der Fall, so würde doch gerade der Zweck der Entwürfe,
die Erhöhung des Realkredits, eine Aenderung erfordern. Man nehme
z. B. an, daß auf einem Grundstücke 1000 für A, 1000 für B und
ein Altentheil für 0 in dieser Rangordnung (bestimmt durch die Zeit
der Eintragung) haften. A bringt die Subhastation aus, der Ersteher
hat den Werth des Grundstücks ohne die Last auf 2000, diese aber auf
1000 veranschlagt und deshalb, da er die Uebernahme der Last zu ge-
6) Die Frage, inwieweit dingliche Rechte, welche aus privatrechtlichen Titeln
herrühren, auf den Adjudikatar übergehen, ist bekanntlich streitig gewesen und durch
eine Reihe von Erkenntnissen des Obertribunals, insbesondere die Plenarbeschlüsse
vom 22. April 1844 sPräj. Nr. 1435), 15. Mai 1854 (Präj. Nr. 2520) und 8. Ja-
nuar 1855 (Präj. Nr. 2593), im Allgemeinen bejahend entschieden worden. Alle
diese Erkenntnisse betreffen indeß nur das Verhältniß zwischen dem Adjudikatar und
dem Inhaber des dinglichen Rechts, nicht aber dasjenige zwischen Letzterem und den
Hypothekengläubigern In Betreff dieses Verhältnisses wird vielmehr immer aus-
drücklich bemerkt, daß der dinglich Berechtigte zum Nachtheile älterer Hypotheken-
gläubiger sein Recht nicht geltend machen kann, sich vielmehr gefallen lassen muß,
daß das Grundstück ohne die Last ausgeboten und zugeschlagen wird, wenn die Ver-
bindlichkeit zur Uebernahme derselben den zu erlangenden Kaufpreis so weit herab-
drückt, daß derselbe zur vollen Befriedigung des älteren Hypothekengläubigers nicht
ausreicht. Ein Unterschied zwischen dem verkaufenden Gläubiger und andern dem
dinglich Berechtigten im Alter vorgehenden Gläubigern wird hierbei nirgends ge-
macht. Der Entwurf erregt aber mindestens den Zweifel, ob nicht den Letzteren
gegenüber dem dinglich Berechtigten ein Recht auf Bestehenbleiben der Last zu-
stehen soll
Zeitschr. f. Gesetzgebung «. Rechtspflege. III.
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