Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

748 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.
ankommen, ob ihr Bestehen erkennbar ist und ob sie den Nutzungsertrag
des Grundstücks schmälern oder nicht (§§. 16 ff. und Anh. §. 58 I 22
A. L.-R.). Bedenklich erscheint nur die Fassung der oben zitirten Be-
stimmung (I §. 11), nach welcher unter mehreren persönlichen Rechten
zum Grundstücke das durch Eintragung dinglich gewordene den Vorzug
haben soll. Gemeint ist hier wohl sicher nur die Konkurrenz solcher
Rechte, deren Dinglichkeit von der Eintragung abhängt, die Fassung
läßt aber auch die Deutung zu, als ob das eingetragene auch dem ohne
Eintragung dinglich gewordenen Rechte unbedingt Vorgehen solle, wie
z. B. ein eingetragener Nießbrauch einer älteren Grundgerechtigkeit, und
dürfte diese Bestimmung deshalb deutlicher zu fassen sein.
Wenn ferner betreffs der Auflassungen (I 8. 3) und betreffs der Hy-
potheken (I 8- 15) besonders verordnet ist, daß die gesetzlichen Vor-
schriften über Veräußerungs- und Erwerbs-Fähigkeit, über
den Beitritt gesetzlicher Vertreter und die Einwilligung oder
Genehmigung Vorgesetzter Aufsichtsbehörden resp. über die
Belastungsfähigkert der Grundstücke und die Einwilligung
dritter Personen rücksichtlich der genannten Geschäfte in Kraft bleiberr
sollen, so vermißt man wohl mit Recht eine analoge Bestimmung
für die Einräumung dinglicher Rechte, für welche gewiß von
den bezüglichen gesetzlichen Vorschriften ebensowenig abgesehen werden
soll, wie bei der Auflassung und der Bewilligung von Hypotheken.
Im Grundbuche werden die gedachten Rechte im Allgemeinen .wie bis-
her behandelt, namentlich verbleiben die Altentheile vollständig in der
zweiten Abtheilung (II §. 77), nur sollen besondere Urkunden über die
Eintragungen der ersten und zweiten Abtheilung nicht mehr ausgefertigt
werden (II §. 126), was einem Bedenken nicht unterliegen wird. .
Ueber die Rangordnung der Eintragungen der zweiten Abtheilung
unter einander enthalten die Entwürfe eine direkte Bestimmung nicht,
man kann dieselbe nur aus den Vorschriften, welche zunächst nur auf
die Hypotheken Bezug nehmen, folgern. Wenn nämlich bezüglich der
Rangordnung der Hypotheken vorgeschrieben wird, daß dieselbe sich allein
nach der Reihenfolge der geschehenen Eintragungen (I §. 28), diese
Reihenfolge aber nach der Zeit, zu welcher der Antrag auf Eintragung
bei dem Grundbuchamte vorgelegt worden ist, bestimmen und daß Ein-
tragungen unter dem Datum desselben Tages ebenfalls nach ihrer Reihen-
folge rangiren sollen, sofern nicht besonders dabei vermerkt worden ist,
daß sie zu gleichem Rechte neben einander stehen sollen (I §. 29), so
wird man annehmen müssen, daß diese Vorschriften analog aus die
Eintragungen der zweiten Abtheilung anzuwenden sind, so weit es sich
um deren Rangordnung unter einander handelt. Ausdrücklich geordnet
ist dagegen die Rangordnung zwischen den Hypotheken und den Be-
lastungen mx zweiten Abtheilung und zwar dahin, daß dieselbe sich
nach der Zeit der Eintragung bestimmen soll. In Beziehung hierauf
wird es einer Aenderung der Vorschriften über das neue
tabellarische Grundbuchformular bedürfen. Bei allen Ein-
schreibungen in das Grundbuch nach dem jetzigen Formular nämlich soll
der Tag der Verfügung angegeben werden (II §. 45), nicht aber auch

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