Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum re. 747
Vormanne anwendbar wären. Deshalb möchte es sich denn doch em-
pfehlen, den bei Eintritt der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen
vorhandenen, noch nicht eingetragenen Eigenthümern für den
Antrag auf ihre Eintragung eine Frist zu bestimmen und
Zwar mit der Androhung, daß sie bei Nichtbenutzung der-
selben etwaitze Dispositionen des Eingetragenen nur mit
derselben Wirkung anfechten könnten, welche in den Ent-
würfen an die Anfechtbarkeit eines Eintrags geknüpft ist.
Einen weiteren Gegenstand der Entwürfe bilden
die dinglichen Rechte an Grundstücken
(ausschließlich der nach besonderen Vorschriften behandelten Hypotheken).
Auch auf diese dinglichen Rechte wird zunächst das Prinzip der
Publizität in thunlichster Ausdehnung angewendet. Deshalb wird be-
stimmt:
„Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem
„privatrechtlichen Titel beruhen, können nur durch Eintragung
„begründet werden; jedoch bedürfen die gesetzlichen Vorkaufsrechte,
„die Grundgerechtigkeiten, die Miethe und Pacht, welche durch
„Besihübertragung dingliche Wirkung erhalten, und diejenigen
„Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach §. 8 und 142 des
„allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 (Ges.-S. S. 705)
„im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht
„der Eintragung. Inwieweit die den Nentenbanken überwiesenen
„Renten und die Domainen-Amortisationsrenten der Eintragung
„bedürfen, wird durch das Gesetz vom 2. März 1850 (Ges.-S.
„S. 112) bestimmt (I §.. 10).
„Hai der Eigentümer Mehreren ein persönliches Recht zum
„Grundstück eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, wel-
„ches durch die Eintragung dinglich geworden, auch wenn der-
„selbe das ältere Recht des Andern gekannt hat, oder dieser sich
„bereits in der Ausübung des Rechts befindet" (I §. 11).
Wie bei dem Eigenthum, so ist auch hier bei den dinglichen Rechten
die Eintragung zum regelmäßigen Entstehungsgrunde gemacht und die
Kenntniß eines fremden älteren Rechts zur Sache als Anfechtungsgrund
beseitigt. Es genügt ferner, analog der , Auflassung, der Regel nach
ein einfacher Antrag des Eigenthümers oder ein Antrag des Berechtigten
nebst Eintragungsbewilligung des Ersteren, um das dingliche Recht zur
Eintragung zu bringen (II §. 73—77). Der Offenlegung eines Rechts-
geschäfts, durch welches dasselbe bestellt wird, bedarf es nicht. Wenn
von dem Erfordernisse der Eintragung, wie aus obigem Zitate ersicht-
lich,^ bei einigen dinglichen Rechten Abstand genommen wird, so sind
hierfür rein praktische Rücksichten maßgebend, so namentlich bei der
Miethe und Pacht die vollständige Unausführbarkeit steter Eintragungen
und Löschungen in dem raschen Wechsel der Mieths- und Pachtrechte,
bei den Servituten deren Unerheblichkeit für den Verkehr mit Grund-
stücken nach der fast überall ausgeführten Ablösung gerade der wichtigeren
Servituten. Bei Letzteren soll es danach also auch darauf nicht weiter