Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

746 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.
Eigenthums geeignet ist". Diesem Plenarbeschlüsse ist denn auch bisher
die Praxis bei Erklärung des Titels, welcher zur Besitztitelberichtigung
auf einem neuen Folium bei nur zehnjährigem Besitze erfordert wird,
gefolgt, und dasselbe würde voraussichtlich auch ferner geschehen, wenn
jener neue Zusatz hier nicht ausgenommen wird. Erwägt man aber,
daß mit den in der Ordre vom 9. Mai 1839 angegebenen Voraus-
setzungen der Besitztitelberichtigung offenbar eine vollendete Ersitzung als
die regelmäßige Bedingung derselben dargestellt werden soll, so wird
sich eine Abweichung von den bestehenden Vorschriften über die Ersitzung
hier nicht rechtfertigen lassen und daher jener Zusatz entweder einfach
zu streichen oder in das Gegentheil umzukehren sein, daß der Titel
formell und materiell gültig sein muß.
Den Umstand, daß beim Jnslebentreten der Entwürfe auch bei den
bereits bestehenden Folien nicht alle wirklichen Eigenthümer in das
Hypothekenbuch eingetragen sein werden, wie dies der Auflassungs- und
Eintragungstheorie entspricht, .berücksichtigen die Entwürfe nur in we-
nigen Bestimmungen. Diese gehen dahin, daß derjenige, welcher unter
dem jetzigen Rechte Eigenthümer ohne Eintragung geworden ist, seine Ein-
tragung als Eigenthümer beantragen kann, wenn er seinen Erwerb nach
den Vorschriften des jetzigen Rechts nachgewiesen resp. ein Präklusions-
Erkenntniß in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März 1845 (Gef.-S.
S. 160) ausgewirkt hat (II §§. 48. 49). Weiter gehende Übergangs-
bestimmungen werden nach den Motiven darum für entbehrlich erachtet,
weil erfahrungsmäßig sich die schwebenden Zustände einer ändernden
Gesetzgebung gegenüber leicht und bald von selbst reguliren und dies
namentlich im vorliegenden Falle geschehen werde, wo der nicht einge-
tragene Eigenthümer mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entwürfe
die Möglichkeit der Veräußerung verliere, da er, ohne eingetragen zu
sein, die Auflassungserklärung nicht abgeben könne. Allerdings würden
nun Zwangsmaßregeln und Strafandrohungen gegen die vorhandenen
Eigenthümer, welche sich nicht haben eintragen lassen , kaum gerechtfer-
tigt sein, da bei der Unterlassung der Eintragung lediglich deren eigenes
Interesse in Frage steht. Kann aber auch der nur besitzende Ergen-
thümer dann unter dem neuen Rechte nicht mehr veräußern, ohne sich
zuvor eintragen zu lassen, so wird er doch hierzu sich auch nicht eher
veranlaßt finden, als bis er zu veräußern beabsichtigt. Andererseits
ober erlangt der eingetragene, nicht besitzende Eigenthümer, obwohl sein
Recht nur noch ein fingirtes ist, durch die Bestimmungen der Entwürfe
wenigstens die faktische Möglichkeit, Eigenthum zu übertragen, dieses
also hiermit zugleich dem bisherigen Eigenthümer zu entziehen, wozu
er bis jetzt nicht im Stande ist. Mit Beziehung hierauf aber konnte
es fraglich werden, ob der bloße Bucheigenthümer, welcher jetzt ein
Veräußerungsrecht nicht hat, dasselbe durch die neuen Gesetze in dem
Umfange erhalten würde, daß er durch seine Dispositionen das bisherige
Vindikationsrecht des wahren Eigenthümers aüsschlösse, mit andern
Worten, ob die Bestimmungen über die beschränkte Anfechtbarkeit des
Erwerbes dritter Personen (1 §. 7) auch schon aus das Verhältniß des
jetzt vorhandenen wahren Eigenthümers zu seinem noch eingetragenen

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