Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe Über Grundeigenthum :c. 746
der auf denselben haftenden Eigenlhums- und sonstigen dinglichen Rechte
wird, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen das bisherige Recht bei-
behalten (II §§. 141—148), so namentlich die Bestimmung, daß die
Anlegung des Grundbuchblatts nur bei Anträgen auf Eintragung von
Realrechten erfolgt,^) ferner die bereits erwähnte Kabinets - Ordre vom
9. Mai 1839 und der §. 1 der Deklaration vom 28. Juli 1838 (Ges.-
S. S. 428) nebst der in dieser erläuterten Verordnung vom 16. Juni 1820
(Ges.-S. S. 106). Da diese letzteren nur den Erwerb von Hypo-
theken an noch nicht eingetragenen Grundstücken vermittelst der sog.
Rekognitionen ordnen, so wird man annehmen müssen, daß die Er-
werbung jedes andern dinglichen Rechts, namentlich des Eigenthums im
Falle freiwilliger Veräußerung, bei welchem nach der allgemeinen Be-
stimmung der Entwürfe (I §. 1) eine Auflassung d. h. eine von dem
eingetragenen Eigenthümer abgegebene Erklärung^) erforderlich ist,
die vorgängige Eintragung des Grundstücks und dessen Eigenthümers
voraussetzt. Nur in den aus der Kab.-Ordre vom 9. Mai 1839 ent-
nommenen Bestimmungen finden sich zwei Änderungen, deren Absicht-
lichkeir nach den Motiven bezweifelt werden muß. Beide beziehen sich
auf den Nachweis eines 44- respektive 10 jährigen Eigenthumsbesitzes.
Während die zitirte Ordre diesen Nachweis außer durch Urkunden und
Bescheinigungen öffentlicher Behörden auch durch Zeugen gestattet, ver-
langen bte Entwürfe statt dieser „Verfügungen" öffentlicher Behörden.
Diese werden an sich schon unter den Begriff der Bescheinigungen
öffentlicher Behörden fallen und deshalb einer besonderen Erwähnung
nicht bedürfen. Dagegen dürfte der Nachweis durch Zeugen in
der Praxis schwer vermißt werden und deshalb wieder aufzunehmen
sein. Während ferner die zitirte Ordre den bei nur zehnjährigem Be-
sitze erforderlichen Titel nur dahin bestimmt, daß derselbe dem §. 579
I 9 A. L.-R. gemäß an sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt
fein soll, bringen die Entwürfe den Zusatz: „Auf die formelle und ma-
terielle Gültigkeit des Titels kommt es nicht an". Diese letztere Ände-
rung ist um so weniger erklärlich, als die Motive unter dem hier an-
geblich einfach reproduzirten bisherigen Rechte den Plenarbeschluß des
K. Obertribunals vom 15. Februar 1841 (Entscheidungen Band 6,
Seite 410) aufführen, welcher gerade im Gegentheil, mit Bezug auf
das Allegat §. 579 I 9 A. L.-R. ausführt, daß die gewöhnliche Ver-
jährung durch Besitz einen Titel erfordert, „welcher nicht blos seinem
materiellen Inhalte, sondern auch seiner Form nach zur Erwerbung des
4) Die jetzigen Vorschriften gehen insofern etwas weiter, als nicht ein aus-
drücklicher Antrag erfordert wird, sondern schon die Anmeldung eines Realrechtes
auf ein im Hypothekenbuche noch nicht eingetragenes Grundstück zugleich als Antrag
auf Eintragung des Eigenthümers und folgeweise auch des Grundstücks angesehen
wird lReskript vom 19. August 1840, Justiz-Min.-Bl. S. 284). Die Beibehaltung
auch dieser Bestimmung würde allerdings die Herstellung vollständiger Grundbücher
beschleunigen.
5) In §. 39 II wird zwar der Ausdruck „Auslassungserllarung" auch in An-
wendung auf noch nicht eingetragene Grundstücke gebraucht. Dies widerspricht aber
der Begriffsbestimmung der Auslassung (I § 2), von welcher nur für Miterben eine
Ausnahme nachgelassen ist (I §. 6), und kann deshalb wohl nur ein Redaktionsver-
sehen sein.