Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

744 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthnm rc.
Grundbuchs rechtfertigen lassen. Noch weiter zu gehen und auch für
diese Fälle die Eintragung zur Voraussetzung des Eigenthumserwerbes
zu machen, gestattet aber, wie die Motive mit Recht ausführen, die
besondere Natur dieser Fälle nicht, in denen sich der Eigenthumsüber-
gang durch Ereignisse vollzieht, welche nicht Rechtsgeschäfte der Parteien
sind. Selbstverständlich bezieht sich auch auf diese Arten des Erwerbs
das bereits oben über die Anfechtbarkeit des Eintrags Gesagte, das hier
in Folge gefälschter oder irriger Erbbescheinigungen u. s. w. in gleicher
Weise und meist wohl mit noch schärferer Ausprägung der Schlecht-
gläubigkeit des Eingetragenen und seiner Rechtsnachfolger anwendbar
werden kann.
Sonstige Fälle des Eigenthumserwerbs erwähnen die Entwürfe
nun nicht weiter, und man wird aus der Fassung der letztzitirten Stelle
<1 §. 6), namentlich aus den Worten: „Außerhalb der Fälle einer frei-
willigen Veräußerung wird Grundeigenthnm durch Erbgang rc. erwor-
ben", schließen können, daß andere Arten des Eigenthumserwerbes nicht
mehr zulässig sein sollen. Das A. L.-R. kennt deren noch mehrere, so
namentlich die Okkupation derelinquirter oder sonst herrenloser Grund-
stücke durch den Fiskus, die Alluvion, die Okkupation neu entstandener
Inseln, die Avulsion und endlich die Ersitzung. Für diejenigen unter
diesen Fällen, bei denen es sich um ein neu entstandenes Grundstück
handelt, würde wenigstens noch in den Entwürfen eine Form gegeben
sein, um die Eintragung des Eigenthums zu erlangen, indem die jetzt
geltenden Vorschriften der Kab.-Ordre vom 9. Mai 1839 (Ges.-S.
S. 163) über den Nachweis des Eigenthums bei Anlegung neuer Folien
beibehalten sind (II §. 143). Derelinquirte oder sonst herrenlose Grund-
stücke mögen wohl als nicht mehr vorkommend eine Berücksichtigung
nicht weiter gefunden haben. Dagegen scheint die Ersitzung absichtlich
übergangen zu sein. Die Motive ergeben hierüber nichts, die Ersitzung
wird aber in der That nach den Entwürfen als ausgeschlossen anzusehen
sein.^ Das A. 8.-R. bestimmt in §. 511 I 9, daß Rechte auf unbe-
wegliche Sachen, welche in das Hypothekenhuch eingetragen sind, weder
durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen, noch durch Ersitzung eines
entgegenftehenden Rechtes sollen beeinträchtigt 'werden können. Diese
Bestimmung wird jetzt noch auf das Eigenthum an Grundstücken nicht
für anwendbar erachtet, weil dasselbe nicht auf der Eintragung, sondern
auf dem Besitze beruht (Erkenntniß des K. Obertribunals vom 13. Ok-
tober 1856, Entscheidungen rc. Band 34, Seite 128). Dieser Grund
würde sich nach der Eintragungstheorie der Entwürfe in das Gegentheil
umkehren, im Uebrizen aber die Anwendung jener Bestimm «mg auch
auf das Eigenthum wohl nicht bedenklich sein.
Die Theorie der Entwürfe über den Eigenthumserwerb an Grund-
stücken würde hiermit im Wesentlichen erschöpft sein, wenn schon überall
die Voraussetzungen derselben vorhanden, d. h. alle Grundstücke und
alle Eigentümer in das Hypothekenbuch eingetragen wären. Es ist
aber weder Jenes noch Dieses der Fall. Wie verhalten sich dem gegen-
über die Entwürfe?
Für die Eintragung bisher nicht eingetragener Grundstücke und

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