Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

44 von Miltelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit rc.

24. Die Dokumentirung auf die Sache selbst bezüglicher Partei-
erklärungen und Vorgänge darf auf unwidersprochenen Antrag eines
Anwaltes eventuell auf Antrag nach Ermessen des Richters durch das
Protokoll erfolgen.
25. Diese Protokollirung ist vorzulesen und zu genehmigen oder
im Falle eines-Widerspruches auch dieser zu'dokumentiren.
26. Das Gericht kann in verwickelten Sachen die Uebergabe der
Akten der Anwälte verordnen.
* 27. Das Gericht kann die Aussetzung der Verhandlung anordnen.
28. Tritt im Termin kein Anwalt auf, so wird der Termin gelöscht.
29. Gegen den nicht auftretenden Anwalt Mrd auf Grund des
durch die Men des auftretenden Anwaltes zu constatirenden Inhaltes
der Verhandlung nach Maßgabe der Nr. 4, 5 und 8 in eontumuelurn
verhandelt.
30. Zugeständnisse werden nicht fingirt.
(Schluß der Abhandlung im nächsten Heft.)

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