34 von Mittelsta-edt/ Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit
sch rankt/1 däß-er selbst-noch-eine dritte Aenderung des Klagefundamentes
vornimmt',l'findsmi.eb-id'te Mage für eine Entschädigungsklage wegen
Vertragsbruches erklärtn-!.''- ->z
.ü'-Der'-Kläger-werfölgt die! Rückzahlung eines Darlehns und Zinsen.
Det VeMagtö-bemerkt-ongegen-!'daß er die Zinsen schon auf ein ganzes
JahruvorausgezahltHabö.-'' Der Kläger giebt das zu, und erbietet sich,
das-Kapital um die--börausbezahlten Zinsen zu kürzen. In der münd-
lichen -Verhandlung ! erklärt' der -Verklagte die Klage auf Grund des
kx./-57- 'äs jaictis 14)v für-verfrüht, weil Kläger in der Frist, für
welche! er Re- Zinsen! angenowmen-hat,'-nicht das Kapital zurückfordern
darft 'i'Diese .nrüe^ Vertheidigüngn erweitert den thatfächlichen Umfang
der-fVerhandlung'-nicht^-- Der-Kläger kanw dagegen nichts einwenden.
. ".;Zu'berühreN'ist'-nöch-- die- Frage: Welche Freiheit der Partei und
welche Freiheit'idOl Mchteri-iwfHiMcht auf die Einschränkung des Um-
fanges- des- ist M mündlichew-Verhandlung--vorzutragenden Materials
gehuhrt?;'Namentlich lhandelt es sich darum/ welche Freiheit dem Rich-
tev/Iowelche Freiheit-den-iParteien/rn-Entscheidung der Frage gebührt:
ob - die Verhandlung über die Beweismittel mit der Ver-
ha-ndtung-übet-das-Faktum--selbst verbunden werden soll,
oder ob!!diese Berhandlungeiügetrennt werden sollen? Diese
Frage, ist-Äter-UmständeN-'vow.wesmtlichem'EinstNsse-auß die Klarheit
dev'MÜndlichenlVsrhandlunKr-'! Wentt: der.'Richter über Re! Erheblichkeit
deri'borqetragenen -FaktaUfür-' die -däraus' hergeleiteten -Anträge und zu-
gleich über die Erheblichkeit der Beweisantretung, über die Zulässigkeit
wahrheitüng! dieser!-Anfechtung /vorgefchlageNen:!!
soU'/Ffö" mrißi Äer» PärteiöovtrNg! -sich Überfalles - dieses!-verbreiteni --'Die
Partei- trägt ' ein- Fäktum! vorpi ms-inBegleittr -desselben isolgtudie-Dav--
stelluNg der Art- uMWeise,-wio-siwidasfelbe zN beweisen -gedenkt, .mebst
Urkunden unter- Bezeichnung; ihres! Inhaltes/z Bezeichnung! -von- Zeugen;
mibÄngäbe-des Fakti/'l-welches dieselbtnibekunden-sollen/- Zuschiebung
vowi'Eldett>'-Üntöt'''Fdrmulirungnihrer 'Norm/!;-Sodann geht die-Partei
zu-idew /zweiten, -Faktürü, mit'.-gleichem'iGefolge!-über:u-'Dve! Fakta sind
zebriffen^f-müffew schließlich!'wiederholt wbrden/'UrN das-Zusammenwirken
schließlich'"diä Antkäge-ünd-ieventuellewÄnträge:,--Die- Gegenpartei sticht
außer/auelnMrwähnten /Beiwerkeiinoch-Hre-Anfechtungigegellldie-Be-!
WeisführUng Umd' ^Beweismittel - des! Gegners! iN- die - Verhandlung-! ein/
stellt dis- Art' und 'Weise dar , wie sie. diefe-'-Anfechtung - zu beweisen ge-
denkt/ zeigt die-Erheblichkeit-'dieser'Beweisantretung-unter -gleichev-Be-.
zetchnung-'des-i'Jnhalkes der ^aüfgerufenen'-Beweismittel.' , So.ckann es
leicht- dahin- ckonrmett, - -daß dem- Richter ldurch ein; einsames -Studium-
noch so - verwickelter' "Akten eine- bessere - Information- geschaffen, wird, als
durch den mündlichen Parteivortrag.