Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 36)

De  liberis  et  postumis  hered.  instit.  vel  exher.  67
destoweniger  berufen  sich  Einige,  welche  sonst  aus  theoretischen ¬
  Gründen  gegen  die  Ausdehnung  sind,  oder  dieselbe ¬
  doch  nicht  für  unbedenklich  halten,  auf  einen  entgegenstehenden ¬
  Gerichtsgebrauch*).  Die  Berufung  auf  Praxis
und  Gerichtsgebrauch  findet  sich  bei  unsern  juristischen
Schriftstellern  häufig  genug,  ohne  daß  man  es  mit  dem  Beweise ¬
  eben  genau  nimmt.  Dies  darf  man  auch  hier  wohl
sagen.  Allerdings  ist  nicht  zu  läugnen,  daß  in  einzelnen
Fällen  die  Rescission  beträchtlicher  Schenkungen  zugelassen
ist,  weil  sich  aus  den  Umständen  ergab,  daß  der  Schenker ¬
  dieselben  wahrscheinlich  nicht  gemacht  haben  würde,
hätte  er  damals  schon  eine  legitime  Descendenz  gehabt,
wobei  man  denn  die  Entscheidung,  um  ihr  doch  eine  positive ¬
  Grundlage  zu  geben,  auf  die  L.  8.  C.  de  revo--... ¬

cand.  donationib.  stützte
Daß  indessen  ein  fester
--..
.  ..
Schweppe  das  töm.  Privatrecht.  §.  502.  a.  E.  Gorr¬SCHALK
  select.  discept.  T.  II.  cap.  AAXII.  p.  591'squ.
Meine  doctr.  Pand.  Vol.  II.  §.  444.  Seuffert  Lehrbuch ¬
  des  pract.  Pandektenrechts  Bd.  II.  §.  565.  a.  E.  F.
WARNKOENIS  commentarii  juris.  Rom.  priv.  T.  II.  p.  569.
PUFENDORF  observat.  jur.  univ.  T.  III.  obs.  157.  Höpf40) ¬

.
ners  Commentar  §.  412.  Nr.  3.
Hagemanns  pract.  Er. =
  -.
134
örterungen  aus  allen  Theilen
der  Rechtsgeehrsamkeit,  Erört.
..*
XCII.  Mackeldey  Lehrb.
des  röm.  Rechts  §.  427.  Not.  f.
..  .
.
(der  9ten  Aufl.
..)
**.*
Solche  Entscheidungen  finden
sich  in  den  vorher  (Note  39.
41)
40.)  angeführten  Schriften  von  Gottschalk  und  Pufen„dorf. ¬
  Schwankend  wird  übrigens  diese  Anordnung  auch
noch  dadurch,  daß  man  nur  die  Revocation  beträchtlicher
..*..  ......
Schenkungen  gestattet.  „Die  Bestimmung  darüber,  (sagt
Hagemann  a.  a.  O.)  ob  eine  gemachte  Donation  beträchtlich ¬
  sey,  oder  nicht,  ist  lediglich  der  Beurtheilung  des  Richters
überlassen,  der  die  dabei  eintretenden  Umstände  jedesmal  besonE ¬
  2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer