Metadaten : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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regelmäßig  nur  ein  Concurrent  dieses  letzteren  unternehmen,  sei  es,  dass
er  ihm  dessen  Marken  nachmacht  oder  durch  andere  derartige  Mittel  diesen
Zweck  zu  erreichen  trachtet,  die  Anschwärzung  eines  Gewerbetreibenden
hingegen,  das  unbefugte  Eindringen  in  seine  Geschäfts-  und  Fabriksgeheimnisse ¬
  kann  möglicher  Weise  auch  seitens  eines  Nicht-Concurrenten
erfolgen,  ohne  dass  dies  etwas  an  der  Sach-  und  Rechtslage  zu  ändern
vermag.  Denn,  wenn  man  dem  Probleme  mit  den  Principien  der  Schadenersatzlehre ¬
  beikommen  will,  so  kann  der  Umstand  nicht  ausschlaggebend  sein,
ob  das  schädigende  Subject  bei  seiner  es  haftbar  machenden  Handlungsweise
gerade  und  nur  allein  von  dem  Bestreben  geleitet  war,  sich  den  Concurrenzkampf ¬
  zu  erleichtern.
Man  kann  also  wohl  behaupten,  dass  die  Ausschreitungen  der  Reclame ¬
  kaum  ein  genügendes  Substrat  für  den  Zuspruch  einer  Ersatzsumme
an  den  darüber  sich  beklagenden  Concurrenten  abgeben.  In  dem  früher
hervorgehobenen  Falle  könnte  ja  nicht  bloß  B  behaupten,  durch  die  marktschreierischen ¬
  Angaben  des  A  geschädigt  zu  sein,  sondern  jeder  Fachgenosse ¬
  dieses  letzteren  wäre  in  der  Lage,  sich  zu  der  gleichen  Erklärung
veranlasst  zu  sehen,  und  auf  diese  Weise  könnte  es  sich  ereignen,  dass
A  mehr  an  Schadenersatz  zahlen  müsste,  als  er  selbst  bei  weitgehendster
Berechnung  an  Schaden  angestiftet  zu  haben  vermöchte.  Die  Causalität
zwischen  den  Reclame-Ausschreitungen  des  A  und  dem  von  B  seiner  Behauptung ¬
  nach  erlittenen  Nachtheile  ist  nichts  weniger  als  eine  zweifellos
klare;  dies  haben  unsere  obigen  Ausführungen  wohl  zur  Genüge  dargethan, ¬
  und  wenn  es  auch  äußerst  wünschenswert  wäre,  dass  die  Richter
sowohl  für  das  Vorliegen  eines  Causalzusammenhanges  zwischen  dem
schuldbaren  Verhalten  der  einen  und  dem  hiedurch  in  dem  Vermögenskreise
einer  anderen  Person  hervorgerufenen  Defecte  als  auch  für  den  Umfang
dieses  letzteren  ein  feines  Empfinden  besitzen,  so  darf  man  ihnen  doch  auch
anderseits  nicht  von  gesetzeswegen  zumuthen,  ein  Verhältnis  von  Ursache
und  Wirkung  zu  constatieren,  wo  ein  solches  gewiss  nicht  deutlich  ersichtlich
und  eher,  wenn  man  es  schon  durchaus  haben  will,  nur  mühsam  construierbar ¬
  ist.  Man  darf  auch  weiters  eines  wichtigen  Umstandes  nicht
vergessen:  das  consumierende  Publicum  weiß  heutigen  Tages  schon  gan;
gut,  was  es  von  der  Reclame  zu  halten  hat:  Man  kann  ja  in  größeren
Städten  kaum  eine  Brücke  oder  einen  sonst  belebteren  Punkt  passieren,  ohne
dass  einem  verschiedenfarbige  Zettel  mit  den  seltensten  Anpreisungen  in  die
Hand  gedrückt  werden,  die  ja  doch  jedermann  regelmäßig  achtlos,  vielleicht
sogar  mit  einem  Lächeln  auf  den  Lippen,  nach  flüchtiger  Durchsicht  wiederum
            
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