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regelmäßig nur ein Concurrent dieses letzteren unternehmen, sei es, dass
er ihm dessen Marken nachmacht oder durch andere derartige Mittel diesen
Zweck zu erreichen trachtet, die Anschwärzung eines Gewerbetreibenden
hingegen, das unbefugte Eindringen in seine Geschäfts- und Fabriksgeheimnisse ¬
kann möglicher Weise auch seitens eines Nicht-Concurrenten
erfolgen, ohne dass dies etwas an der Sach- und Rechtslage zu ändern
vermag. Denn, wenn man dem Probleme mit den Principien der Schadenersatzlehre ¬
beikommen will, so kann der Umstand nicht ausschlaggebend sein,
ob das schädigende Subject bei seiner es haftbar machenden Handlungsweise
gerade und nur allein von dem Bestreben geleitet war, sich den Concurrenzkampf ¬
zu erleichtern.
Man kann also wohl behaupten, dass die Ausschreitungen der Reclame ¬
kaum ein genügendes Substrat für den Zuspruch einer Ersatzsumme
an den darüber sich beklagenden Concurrenten abgeben. In dem früher
hervorgehobenen Falle könnte ja nicht bloß B behaupten, durch die marktschreierischen ¬
Angaben des A geschädigt zu sein, sondern jeder Fachgenosse ¬
dieses letzteren wäre in der Lage, sich zu der gleichen Erklärung
veranlasst zu sehen, und auf diese Weise könnte es sich ereignen, dass
A mehr an Schadenersatz zahlen müsste, als er selbst bei weitgehendster
Berechnung an Schaden angestiftet zu haben vermöchte. Die Causalität
zwischen den Reclame-Ausschreitungen des A und dem von B seiner Behauptung ¬
nach erlittenen Nachtheile ist nichts weniger als eine zweifellos
klare; dies haben unsere obigen Ausführungen wohl zur Genüge dargethan, ¬
und wenn es auch äußerst wünschenswert wäre, dass die Richter
sowohl für das Vorliegen eines Causalzusammenhanges zwischen dem
schuldbaren Verhalten der einen und dem hiedurch in dem Vermögenskreise
einer anderen Person hervorgerufenen Defecte als auch für den Umfang
dieses letzteren ein feines Empfinden besitzen, so darf man ihnen doch auch
anderseits nicht von gesetzeswegen zumuthen, ein Verhältnis von Ursache
und Wirkung zu constatieren, wo ein solches gewiss nicht deutlich ersichtlich
und eher, wenn man es schon durchaus haben will, nur mühsam construierbar ¬
ist. Man darf auch weiters eines wichtigen Umstandes nicht
vergessen: das consumierende Publicum weiß heutigen Tages schon gan;
gut, was es von der Reclame zu halten hat: Man kann ja in größeren
Städten kaum eine Brücke oder einen sonst belebteren Punkt passieren, ohne
dass einem verschiedenfarbige Zettel mit den seltensten Anpreisungen in die
Hand gedrückt werden, die ja doch jedermann regelmäßig achtlos, vielleicht
sogar mit einem Lächeln auf den Lippen, nach flüchtiger Durchsicht wiederum